Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Unzulässig- 
keiten der Ver- 
kümmerungen. 
Unstatthaftig-= 
keit der Rechts- 
wohlthar der 
Wiedereinsetz= 
ung in den 
vorigen Stand. 
. (280) 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust an- 
gezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung 
an das Königliche Gerichtsamt zu Sayda abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Verlauf jener drei Monate, wenn 
er zuvor bei der bemerkten Gerichtsbehörde oder auf deren Requisition vor seinem persönlichen 
Richter sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder 
ein neues Buch, wogegen das alte Buch für ungültig erklärt, auch dieß mit Angabe der Num- 
mer desselben und des Namens, auf welchen es ausgestellt gewesen ist, öffentlich bekannt gemacht 
wird (§ 22). 
15. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen können außer in dem 
14 bemerkten Falle nicht verkümmert werden. Doch kann die Hülfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und QOuittungsbücher nicht gehindert werden. 
16. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen Versäum- 
niß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 
  
50)0) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Bautzen; 
vom 2ten Juni 1862. 
Naqchdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 15 und 
32 Sub B der Statuten des Vorschußvereins zu Bautzen enthaltenen Rechtsvergünstigungen 
zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so sind diese Statuten, jedoch ohne die Beilagen, von 
dem Ministerium des Innern mit der Wirkung, daß denselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll, bestätigt und ist hierüber gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2ten Juni 1862. 
S Minifterium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth.
	        
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