Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(281) 
Statuten des Vorschußvereins zu Bautzen. 
2c. 2. 
15. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers und der Stell- 
vertreter derselben, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das 
Directorium nach § 5 öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2. 20. 
c. 2c. 
B. Verkauf der deponirten Pfänder. 
632. Sind von einem Mitgliede zu Sicherstellung des erhaltenen Vorschusses Staats- 
und andere Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn 
das Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist, bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren, und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben eder 
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt, und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, 
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
20. 2. 
  
  
MÆ 51) Derret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vereins Sächsischer Spinnereibeamten; 
vom vten Juni 1862. 
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in § 26 der 
Statuten des Vereins Sächsischer Spinnereibeamten enthaltene Rechtsvergünstigung zu be- 
1862. 40
	        
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