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willigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern die gedachten Statuten
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden den 7ten Juni 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demunth.
Statuten für den Verein Sächsischer Spinnereibeamten.
I. Abtheilung.
Zweck. & 1. Der Verein Sächsischer Spinnereibeamten bezweckt:
a) die gegenseitige Unterstützung in Krankheits= und Todesfällen aus den Mitteln des
Vereins,
0) die gemeinschaftliche Fortbildung im Fache der Spinnerei durch Vorträge und Vor-
lesungen in den Versammlungen, so wie durch Circulation geeigneter Bücher und Zeit-
schriften.
Umfang, Sitz # 2. Der Verein besteht in je wenigstens zwei Meilen von einander entfernten und
und Gerics- mindestens zwölf Mitglieder enthaltenden Zweigvereinen in dem Königreiche Sachsen und hat
« durch seinen Centralvorstand seinen Sitz in Chemnitz und seinen Gerichtsstand vor dem König-
lichen Gerichtsamte im dasigen Bezirksgerichte.
2c. #c.
Inhibitionen. 626. Unterstützungsgelder aller Art als Forderungen der einzelnen Mitglieder oder
ihrer Hinterlassenen an den Verein können nicht von dritten Personen mit gerichtlichem Be-
schlage belegt oder inhibirt werden.
2c. 2c.