Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Die im § 1 der genannten Verordnung enthaltenen, auf die Expropriation bezüglichen 
Bestimmungen haben daher auf diesen Flurbezirk und die innerhalb desselben von der projec- 
tirten Bahnanlage betroffenen Grundstücke allenthalben Anwendung zu leiden. 
Dresden, den 1 3ten Juni 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth. 
  
/& 54) Bekanntmachung, 
die Blindenvorschule zu Hubertusburg betreffend; 
vom 1ten Juni 1862. 
As Zweiganstalt der Landesblindenanstalt zu Dresden wird vom lsten Juli laufenden 
Jahres an in Hubertusburg eine mit den vereinigten Landesanstalten daselbst verbundene 
Blindenvorschule eröffuet. Dieselbe ist bestimmt, blinde Kinder beiderlei Geschlechts von 
derjenigen Altersstufe an, wo sie einer methodischen Behandlung bedürftig werden, zur späteren 
Aufnahme in die Landesblindenanstalt zu Dresden vorzubereiten. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, die Landesblinden- 
anstalt zu Dresden betreffend, vom 2ten Januar 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1861, Seite 16 fg.) haben, soweit sie nach dem beschränkteren Zwecke der Blinden- 
vorschule auf dieselbe Anwendbarkeit finden, rücksichtlich derselben als einer Zweiganstalt der 
Landesblindenanstalt ebenmäßige Geltung. 
Dresden, den 1 Aten Juni 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Thomas. 
  
& 55) Deecret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschuß= und Discontovereins zu Döbeln; 
vom 17ten Juni 1862. 
Nagdem Seine Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 23 und 
2 4 der Statuten des Vorschuß= und Discontovereins zu Döbeln enthaltenen Rechtsvergünstig- 
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben; so hat das Ministerium des Innern diesen
	        
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