Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Statuten die beantragte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen der- 
selben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 17ten Juni 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
Statuten des Vorschuß= und Discontovereins zu Döbeln. 
2C. ** 
§#23. Die bei dem Vereine niedergelegten Unterpfänder können außer in dem Falle des 
& 24 unter keinem Vorwande von irgend Jemand ohne volle Gewähr der ganzen darauf 
haftenden Forderung des Vereins abverlangt werden. 
Derjenige, welcher den Pfandschein producirt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, 
wird als legitimirt zur Zurücknahme des Pfandes angesehen. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder 
deren Vindication sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der 
Forderung des Vereins ein Ueberschuß verbleibt. 
Wird die Forderung zur Verfallzeit nicht berichtigt, so ist der Verein berechtigt, die Pfänder 
sofort auf Kosten des Schuldners öffentlich zu verkaufen, oder durch verpflichtete Mäkler ver- 
kaufen zu lassen und den Erlös, soweit nöthig, zu seiner Befriedigung zu verwenden. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand nur gegen Zahlung des vollen Schuld- 
betrags an die Concursmasse abzuliefern. Erfolgt diese Zahlung nicht, so hat der Verein allent- 
halben das Recht, das Pfand durch öffentlichen Verkauf, beziehendlich durch Verwerthung nach 
dem Course an der Leipziger Börse zu realisiren und nur den Ueberschuß zur Masse auszuant- 
worten, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
&# 24. Derjenige, welcher einen Gegenstand beim Vereine verpfändet, wird in der Regel 
als rechtmäßiger Eigenthümer betrachtet. 
Das Pfandobject wird daher vom Vereine einem Dritten, welcher etwa an dasselbe ein
	        
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