Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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näheres oder besseres Recht hat, nur in dem Falle unentgeldlich und nach vorgängiger eidlicher 
Bestärkung der Anzeige und des Eigenthums vor der Gerichtsbehörde zurückgegeben, wenn das 
Abhandenkommen einer Sache durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — alle auf weiterer 
rechtlicher Erörterung beruhende Differenzen sind nicht zu berücksichtigen — vor dem Versatze 
mit genauer Angabe solcher unterscheidender Kennzeichen, wodurch die Erkennung möglich ge- 
wesen, bei dem Vereine angezeigt und die Sache dennoch binnen 3 Monaten von der erfolgten 
Anzeige an gerechnet in unveränderter Gestalt von ihm als Pfand angenommen worden ist. 
Erfolgt der Versatz erst 3 Monate nach der Anzeige, ist die Sache in veränderter Gestalt 
dem Vereine übergeben worden, war dieselbe vor der Anzeige bereits verpfändet, oder war sie 
in Folge der Anzeige nicht mit ausreichender Sicherheit zu erkennen, so kann der sich legitimi- 
rende Eigenthümer solche nur gegen Entrichtung des darauf geliehenen Geldes sammt Zinsen 
und sonstigen Gebührnissen ausgeantwortet erhalten. 
ꝛc. 20. 
  
K 56) Landtagsabschied 
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1862; 
vom 28sten Juni 1862. 
W## Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
12c. 2c. 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach Maaßgabe & 115 der Verfassungs- 
urkunde einberufenen außerordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung im § 119 
der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Er- 
klärungen in Bezug auf die seit dem 22 sten Mai dieses Jahres stattgefundenen ständischen 
Berathungen durch gegenwärtigen Landtagsabschied in Folgendem: 
Die getreuen Stände haben den mittelst Decrets vom I 9ten Mai dieses Jahres, den 
Abschluß eines Handels= und Schifffahrtsvertrags 2c. zwischen dem Zollvereine und Frank- 
reich betreffend, ihnen vorgelegten Verträgen durch die ständische Schrift vom 2 6sten dieses 
Monats ihre Zustimmung ertheilt und Wir werden daher nunmehr, nachdem auch die zu 
Art. 31 des Handelsvertrags ausgesprochene besondere Voraussetzung ihre Erledigung gesunden 
hat, diesen Verträgen, sobald deren Annahme auch Seiten der übrigen Zollvereinsstaaten ge- 
sichert ist, Unsere Ratification ertheilen. Je wichtiger diese Verträge sind und je mehr Wir
	        
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