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Vorrechte und Privilegien des Vereins.
831. 2c. 2c. "
b)) Verkauf der deponirten Pfänder.
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt,
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu
verkaufen und die Forderung mit dem Kauffreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern, erfolgt diese Zahlung nicht, so ist der Verein
befugt, zur Verfallzeit das Pfandx wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben oder
deren Vindication sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der
Forderung des Vereins noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt,
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen.
58) Deeret
wegen Bestätigung der Leihhausordnung für die Stadt Annaberg;
vom 1 üten Juni 1862.
Naqhdem Se. Königliche Majestät die Errichtung eines städtischen Leihhauses in Annaberg
zu genehmigen und auf Vortrag des Justizministeriums dieser Anstalt die in 6#§ 14 a. E., 21,
22, 23, 24 und 25 der anliegenden Leihhausordnung enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern nurgedachte Leih-
hausordnung für die Stadt Annaberg mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen der-
selben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrist des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 #ten Juni 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demutz.