Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Meldet sich dagegen der Inhaber des Pfandscheins in Folge der obgedachten Aufforderung 
innerhalb eines Jahres nach erfolgter Versteigerung, so wird die Sache zur weiteren Erörterung 
an die obenerwähnte Justizbehörde abgegeben. 
&22. Ist eine durch Raub, Diebstahl, Veruntrauung oder Verlieren abhanden gekom- 
mene Sache bei dem Leihhause versetzt worden, so findet nur dann eine Vindication Seiten 
des Eigenthümers Statt, wenn er innerhalb der letzten drei Monate, von der Annahme des 
Pfandes in der Anstalt zurückgerechnet, die Entwendung mit so genauer Angabe der Erkenn- 
ungszeichen bei der Leihhausexpedition angezeigt hat, daß die sofortige Erkennung der Sache 
dadurch möglich wurde, und wenn letztere in unveränderter Gestalt zum Versatze gelangt ist. 
Sind diese Bedingungen vorhanden, so erhält der Eigenthümer das Pfand ohne Entgeld zurück. 
In allen anderen Fällen findet eine Vindication nicht Statt. 
Es soll aber derjenige, welcher sich durch obrigkeitliches Zeugniß oder eidliche Bestärkung 
als Eigenthümer legitimirt, das Pfand gegen Entrichtung der Forderung des Leihhauses, oder, 
falls das Pfand bereits zur Auction ausgesetzt sein sollte, den Ueberschuß des Erlöses ausge- 
antwortet erhalten. Es wird jedoch in allen den vorgedachten Fällen mit Ausantwortung des 
Pfandes, resp. Ueberschusses, so lange Anstand genommen, bis nach Maaßgabe dieser Leihhaus- 
ordnung der Verpfänder weder auf das eine noch auf das andere Ansprüche mehr zu erbeben 
berechtigt ist, es müßte denn der Eigenthümer nach Ermessen der Leihhausdeputation aus- 
reichende Sicherheit zu stellen vermögen. 
Zur Aufmerkung der als abhanden gekommen angezeigten Effecten wird von der Leih- 
hausexpedition ein besonderes Verzeichniß gehalten und für jeden Eintrag in dasselbe eine Ge- 
bühr von 1 bis 10 Ngr., je nach der Wichtigkeit des Gegenstandes, vom Erstatter der Anzeige 
erhoben. 
§ 23. Stirbt ein Versetzer und entstehen unter den Erben Differenzen über die Erbschaft, 
so kann eine Verkümmerung des Pfandes, es müßte denn gegründeter Verdacht vorhanden sein, 
daß der Pfandschein gestohlen worden ist, und deshalb eine Anzeige beim Leihhause vorliegen, 
nicht angenommen werden. 
Vielmehr wird das Pfand gegen Erstattung der Forderung des Leihhauses an den Inhaber 
des Pfandscheins ohne Anstand zurückgegeben oder nach der Verfallzeit versteigert. 
. Ein Verbot gegen Ausantwortung von Pfändern oder Hülfsvollstreckung in selbige 
findet ebensowenig Statt, als eine unentgeldliche Herausgabe derselben. 
In gleicher Weise kann die Versteigerung verpfändeter Sachen nach der Verfallzeit, sowie 
die Ausantwortung derselben an die Ersteher, weder durch einen Widerspruch, noch durch eine 
Berufung an die Oberbehörde, verhindert oder aufgehoben werden. 
§ 25. Verfällt der Inhaber eines Pfandscheins in Concurs, so ist die Anstalt nicht ver- 
bunden, das Pfand zur Concursmasse einzuliefern und ihre Forderung beim Creditwesen zu
	        
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