Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Statuten für den Steinkohlenbauverein zum Steegenschacht 
bei Niederwürschnitz. 
2c. 2c. « 
816.-Dividenden,welcheinnerhalbvierJahren,Vomresp.ZahlungstermineanVerjährung 
gerechnet, nicht erhoben sind, verfallen der Gesellschaftscasse und es werden die betreffenden murhbener 
Dividendenscheine mit Ablauf dieser Frist ungültig. Wenn aber wegen verloren gegangener 
Dividendenscheine oder Dividendenleisten ein Mortificationsverfahren stattgefunden hat (6 18), 
so verfallen diejenigen beim Eintritte der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar 
gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der Dividendenscheine nicht erhoben werden 
konnten, der Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres vom Eintritte der Rechtskraft 
dieses Erkenntnisses an gerechnet, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser vier= und resp. einjährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an 
die Gesellschaft. 
& 18. Wegen untergegangener oder ihrem Inhaber sonst abhanden gekommener Actien, Mortifications- 
Interims= oder Dividendenscheine oder Leisten findet auf Antrag der Betheiligten und auf verfahren. 
deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe ihrer Mortification Statt. Dasselbe erfolgt ganz 
in dem Maaße, wie es für Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist, und 
werden in dieser Beziehung Actien und Interimsscheine den Staatsschuldscheinen, Dividenden- 
scheine und Leisten aber den Zinsscheinen und Zinsleisten der Staatspapiere gleich behandelt, 
es tritt jedoch hier, anstatt der für Staatspapiere im Rescripte vom 6ten October 1824 vor- 
geschriebenen zehnjährigen Verjährung, eine vierjährige ein. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechts- 
kraft des Präclusiverkenntnisses findet die Bekanntmachung der Präclusion, die Ausfertigung 
neuer Documente und resp. die Auszahlung der verfallenen Dividenden von Seiten des Di- 
rectoriums Statt. Die § 21 erwähnte Gerichtsbehörde ist auch die für das Mortifications= 
verfahren competente Behörde. 
2c. 2c. 
C. Directorium. 
6 46. Das Directorium besteht aus drei Mitgliedern, welchen ein Stellvertreter bei= Zusammen- 
gegeben wird. setzung, Hono- 
rirung und 
# 2. Caution. 
Die wirklichen Directoren wählen unter sich einen Vorsitzenden, welcher die Sitzungen 
des Directoriums anberaumt, die Verhandlungen leitet, die Acten hält, alle Schriften, welche 
in das Bereich der Unterbeamten gehören, vollzieht, die Correspondenz führt und die Beschlüsse 
des Directoriums, des Ausschusses und der Generalversammlung ausführt. Ebenso wählen sie 
unter sich einen Stellvertreter des Vorsitzenden sowie einen Cassirer. Die Namen der erwählten
	        
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