Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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20. Ir gleicher Weise ist über den Stand des Schulwesens im Allgemeinen, über die 
in der Besetzung der Schulämter und der Organisation der Schulen eingetretenen Veränderun- 
gen, über die Beschaffenheit und etwaige Erneuerung der Schulhäuser, über die im Ganzen 
oder im Einzelnen wahrgenommenen wesentlichen Hindernisse und Uebelstände und insbesondere 
über die Ergebnisse der abgehaltenen Schulrevisionen, unter namentlicher Hervorhebung der 
durch ihre Leistungen und ihr Verhalten ausgezeichneten, beziehendlich der hinter den nothwen- 
digen Anforderungen zurückstehenden Lehrer, sowie unter Beifügung eines Urtheils über die 
Thätigkeit der Localschulinspectoren und nach Befinden der Schulvorstände, ein jährlicher 
Hauptbericht zu erstatten. 
Die speciellen Ergebnisse der abgehaltenen Revisionen sind in der dem Hauptberichte bei- 
zufügenden Revisionstabelle darzulegen, in welcher, soviel die im Laufe des Jahres nicht revi- 
dirten Schulen anlangt, nur die Namen, das Lebens= und Dienstalter und das Einkommen 
der sämmtlichen Lehrer mit einem gedrängten Urtheile über deren Leistungen und Verhalten, 
ingleichen die Zahl der Classen und der in jeder derselben unterrichteten Schüler, auch der 
Tag der letzten Revision anzugeben sind. 
Als leitender Grundsatz ist auch hierbei das festzuhalten, daß die vorgesetzten Behörden 
durch eine vollständige und zuverlässige Uebersicht über den Zustand des Schulwesens im Ganzen 
und im Einzelnen in den Stand gesetzt werden, ihren fördernden und abwehrenden Einfluß 
auf dasselbe nach allen Seiten rechtzeitig auszuüben. 
21. Unerwartet der unter 19 und 20 gedachten Jahresberichte sind Zustände, welche 
ein sofortiges höheres Einschreiten im Interesse des Amts und der Kirchen= oder Schulgemein- 
den nothwendig oder wünschenswerth machen, der vorgesetzten Behörde unverweilt anzuzeigen 
und mit pflichtmäßiger Offenheit darzulegen. 
22. Die Einreichung der vorgeschriebenen dreijährigen Tabellen über den Stand der 
Kirchenärare soll von den Ephoren fernerhin nicht gefordert werden, in der zuversichtlichen 
Erwartung, daß die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit derselben in der Ueberwachung des Kirch- 
rechnungswesens eine weitere Controle entbehrlich machen werde. 
23. In Betreff der jährlich einzureichenden statistischen Kirchen= und Schulnachrichten, 
der über die Confessionswechsel und die confessionellen Unterrichtsverhältnisse, ingleichen über 
die theologischen Candidatenvereine zu erstattenden Jahresberichte, nicht minder der vierteljähr- 
igen Anzeigen über die in der Ephorie sich aufhaltenden Schulamtscandidaten bewendet es bei 
den bestehenden Vorschriften, wogegen von der Einforderung der nach § 166 der Ausführungs- 
verordnung zum Elementarvolksschulgesetze vom 9ten Juni 1835 halbjährlich zum Ephoral= 
archive abzugebenden Elassen= und Censurtabellen in Zukunft abgesehen werden mag. 
24. Damit die Ephoren nicht durch äußerliche und mehr mechanische Arbeiten ihrem 
wichtigen Amte entzogen und an einer für Kirche und Schule ersprießlichen Wirksamkeit gehin- 
dert werden, sind dieselben gehalten, alle Copialien, die Actenhaltung, nach Befinden die In- 
1862. 43 
Jährlicher 
Schulbericht. 
Außerordent- 
liche Berichte. 
Aufsicht über 
die Kirchen- 
ärare. 
Die sonst vor- 
geschriebenen 
Jahresberichte 
und Tabellen. 
Expeditions- 
arbeiten.
	        
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