Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Haben Unberechtigte an der Abstimmung Theil genommen, so wird hierdurch an der 
Gültigkeit der letzteren im Allgemeinen nichts geändert, es sind jedoch die Stimmen der Unbe- 
rechtigten außer Betracht zu lassen und deren Zahl, wenn sich nicht aus dem Protocolle speciell 
ergiebt, auf welche Personen diese Stimmen gefallen sind, an der Summe der auf jede einzelne 
Person gefallenen Stimmen abzurechnen. 
& 20. Für jede Wahl ist von dem mit Leitung der Wahl beauftragten Beamten ein 
Wahlausschuß aus 2 bis 4 Stimmberechtigten zu bilden, welcher aufzufordern ist, der Ab- 
stimmung und der Stimmenauszählung beizuwohnen. Letztere kann auch ganz oder theilweis 
dem Ausschusse allein übertragen werden. 
#21. Ueber jede Wahlhandlung ist von einem zum Protocolliren befähigten Beamten 
ein Protocoll aufzunehmen, und letzteres von dem die Wahl leitenden Beamten mit zu vollziehen. 
& 22. Bei der Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen und 
im Falle der Gleichheit derselben das Loos. 
Die in sämmtlichen Abtheilungen eines Bezirks abgegebenen Stimmen werden in der 
Regel zusammengezählt, in dem §& 6 Absatz 2 des Gesetzes gedachten Falle ist jedoch durch die 
Einsetzungsverordnung zu bestimmen, wie viel Beisitzer und Stellvertreter von den dort bezeich- 
neten Gewerben ausschließlich zu wählen sind, und werden dann die Stimmen in den für diese 
Gewerbe etwa zu bildenden Abtheilungen besonders zusammen gerechnet. Diejenigen Personen, 
welche in jeder Classe (als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer) die meisten Stimmen erhalten 
haben, sind als erwählte Beisitzer, die nach ihnen mit den meisten Stimmen Bedachten als 
Stellvertreter zu betrachten. 
& 23. Dem Wahlcommissar liegt zunächst die Prüfung der in den Wahlabtheilungen 
vorgenommenen Wahlen und die Zusammenstellung des Endergebnisses ob, worauf die Ge- 
wählten wegen Annahme der Wahl, soweit dieß nicht bei dieser selbst bereits geschehen ist, zu 
befragen sind. Sie haben sich binnen drei Tagen zu erklären, und gilt bei ihrem Stillschweigen 
die Wahl für angenommen. 
Die Acten sind sodann der Regierungsbehörde zur weiteren Prüfung der Wahlen zu 
überreichen, welche letztere, wenn sich kein gesetzliches Bedenken ergiebt, unter Ausfertigung 
einer Legitimationsurkunde für die Gewählten bestätigt, außerdem insoweit neue Wahlen anord- 
net. Zu diesem Behufe bedarf es der Aufstellung neuer Wahllisten nicht. 
&# 24. Alle auf die Wahlen zu den Gewerbegerichten bezüglichen Geschäfte sind kostenfrei 
zu expediren, unvermeidliche baare Auslagen werden aus der Sportelcasse des Gewerbegerichts 
vergütet. 
§ 25. Sollte sich nach Bestätigung der Wahl ergeben, daß ein Erwählter der Wähl- 
barkeit entbehrt, so hat ebenso wie dann, wenn eine Stelle zu Folge der Ablehnung der Wahl 
unbesetzt bleibt, oder später vor Ablauf der § 6 des Gesetzes gedachten sechsjährigen Frist 
1862. 2
	        
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