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Kirchenvermögen und allen mit letzterem verwalteten Nebencassen gehörige Werthspapiere und
Schuldverschreibungen, oder die darüber erhaltenen Depositenscheine vorzulegen und ist, daß
dieses geschehen, auch ob und inwieweit die Casse und die Documente in Richtigkeit befunden
worden, von dem Pfarrer, beziehendlich auch von dem Collator unter der Rechnung zu attestiren.
66. Sodann wird die Rechnung, damit jedes Mitglied der Kirchengemeinde sie einsehen
könne, bei einem der Kirchenvorsteher, in Städten auf dem Rathhause, wenigstens 1 4 Tage
lang ausgelegt und solches der Kirchengemeinde durch Abkündigung von der Kanzel, in Städten
durch ein für öffentliche Bekanntmachungen bestimmtes Localblatt bekannt gemacht.
& . Längstens drei Monate nach Jahresschluß ist die Rechnung sammt Belegen und
den bei der Vorprüfung (§ 4) aufgestellten, noch unerledigten Erinnerungen bei dem Gerichts-
amte oder bei dem Stadtrathe, welchem die weltliche Coinspection zusteht, einzureichen und von
diesem gründlich zu prüfen.
# 8.as Gerichtsamt oder der Stadtrath giebt die Rechnung mit den auch von ihm
dagegen aufzustellen gewesenen Erinnerungen an den Superintendenten ab, welcher die Rech-
nung ebenfalls, vorzugsweise aus dem Gesichtspunkte, ob ein aufgestellter Voranschlag innege-
halten und ob das Kirchenvermögen mit ungehörigen oder zu hohen Ausgaben beschwert worden,
zu prüfen und mit seinen Bemerkungen an die weltliche Coinspection zurückzugeben hat.
§a9.S Die Kircheninspection fertigt die gegen die Rechnung aufgestellten Erinnerungen
und Bemerkungen den Kirchenvorstehern oder dem Rechnungsführer zur Beantwortung, Abhülfe
oder Nachachtung zu und spricht, falls gar keine Erinnerungen zu machen gewesen, oder die ge-
machten durch die Beantwortung oder durch Abhülfe erledigt worden, oder die Erledigung
später zu erwarten ist, beziehendlich mit Vorbehalt der noch unerledigten Erinnerungen, schrift-
lich die Justification der Rechnung aus.
##10. In jedem fünften Jahre hat die Abnahme und Justification der Kirchrechnung
durch die Kircheninspection am Kirchorte, bei vereinigten Kirchspielen an dem Orte der Mutter-
kirche zu erfolgen.
Die Kircheninspection hat dazu, nachdem sie ihre Erinnerungen den Kirchenvorstehern, be-
züglich dem Rechnungsführer zugefertigt, einen Termin anzuberaumen und zu demselben
1) die Kirchengemeinde, daß sie durch ihre gesetzlichen Vertreter oder (Landgemeinden)
durch Abgeordnete erscheine,
2) den Pfarrer und
3) die Kirchenvorsteher vorzuladen, auch
4) den Collator und
5) die eingepfarrten Rittergutsbesitzer einzuladen.
##11. Dem Collator, sowie den eingepfarrten Rittergutsbesitzern ist gestattet, sich bei
diesem Termine durch geeignete Bevollmächtigte vertreten zu lassen; das gänzliche Außenbleiben