Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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des Collators hindert ebensowenig, als das Außenbleiben eines oder aller eingepfarrten Ritter- 
gutsbesitzer den Fortgang des Termins und die vollständige Erledigung der auf demselben zu 
verhandelnden Geschäfte. 
& 12. In dem Termine sind zunächst die Erinnerungen gegen die letzte Kirchrechnung 
und diejenigen Erinnerungen gegen frühere Rechnungen, deren Erledigung etwa bis zu einer 
mündlichen Vernehmung auszusetzen gewesen, durchzugehen und von den Kirchenvorstehern (be- 
ziehendlich dem Rechnungsführer) zu beantworten. 
Hierauf ist der baare Cassenbestand zu prüfen, der Bestand an Documenten durchzugehen 
und die Verwaltung in jeder anderen Beziehung zu revidiren. 
13. Sind die Rechnungen richtig befunden oder bemerkte Fehler berichtigt worden, so 
wird von der Kircheninspection die Justification der Rechnung zum Protocolle erklärt, auch auf 
Verlangen dem Rechnungsführer noch besonders bescheinigt. 
14. Die Kirchrechnungen bei Filialkirchen werden zugleich mit der Kirchrechnung bei 
der Mutterkirche abgenommen. 
15. Bei Gelegenheit der Rechnungsabnahme an Ort und Stelle, welche sich deshalb 
in der Regel an die Visitation des Superintendenten anschließen soll, hat aber die Kirchenin- 
spection von ver ganzen Verwaltung des Kirchen= und Schulwesens Kenntniß zu nehmen, die 
Kirchengebäude, sowie die Pfarr= und Schulhäuser zu besichtigen, nöthige Herstellungen an den- 
selben anzuordnen oder durch vorbereitende Maaßregeln einzuleiten, die Erhaltung und Sicher- 
stellung der Kirchen-, Pfarr= und Schulgrundstücke und ihrer Grenzen in's Auge zu fassen, 
etwa vorhandenen Uebelständen nachzufragen und für Abstellung derselben Sorge zu tragen. 
16. Die Speisung der Kircheninspection und anderer Personen, welche bei der Rech- 
nungsabnahme gegenwärtig sein müssen oder können, auf Rechnung des Kirchenärars wird hier- 
durch gänzlich untersagt. 
Der weltliche Coinspector hat, wenn der Termin nicht an seinem Wohnorte gehalten wird, 
den Ersatz des Reisefortkommens und die taxmäßige Auslösung, da nöthig auch für einen Actuar, 
aus dem Kirchenärar oder von der Kirchengemeinde zu erhalten. Der Superintendent hat da- 
gegen weder für Reisekosten, noch für Zehrung eine Vergütung zu beanspruchen, sondern allen 
Aufwand von dem ihm ausgesetzten Fixo zu bestreiten. 
Damit, nach Wegfall der Speisung auf Kosten des Kirchenärars, nicht der Pfarrer mit 
einem Aufwande belastet werde, so wird diesem, daß er die Speisung der Kircheninspection 
übernehme, und der Kircheninspection, daß sie eine solche vom Pfarrer annehme, hierdurch 
untersagt. 
& 17. Wenn eine Kirche ein größeres Vermögen besitzt, so daß es rathsam erscheint, 
öfterer, auch wohl regelmäßig alle Jahre die Rechnungen an Ort und Stelle abzunehmen, so 
ist darüber besondere Bestimmung mit Genehmigung der Consistorialbehörde zu treffen, welche
	        
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