Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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letztere auch dießfalls dem Superintendenten eine Vergütung für Reiseaufwand und Zehrung 
aus dem Kirchenärar bewilligen kann. 
§18. Das Generale vom 26sten März 1810, die Abnahme und Einrichtung der 
Kirchrechnungen betreffend, wird hierdurch aufgehoben. 
Dresden, den 1 3ten Juli 1862. 
Ministerium des Cultus und oöffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
K& 65) Deeret 
wegen Bestätigung der Statuten des Credit= und Vorschußvereins zu Lommatsch; 
vom 27sten Juni 1862. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §6§ 13 und 
30 B. der Statuten des Credit= und Vorschußvereins zu Lommatzsch enthaltenen Rechtsver- 
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diese Statuten mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 7sten Juni 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Demuth. 
Statut für den Credit= und Vorschußverein zu Lommatzsch. 
⁊c. 2c. 
113. Die Namen des Directors, Cassirers und Schriftführers, ingleichen ihrer Stell- 
vertreter, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Directorium 
sowohl in dem Lommatzscher Localblatte, als auch in dem Amtsblatte des Stadtraths zu Lom- 
matzsch öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
20. 2c.
	        
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