Zu § 7.
Zu § 8.
Zu § 9.
c 10 )
erledigt wird, ein Stellvertreter einzutreten. Außerdem können die Stellvertreter aber auch in
Fällen vorübergehender Behinderung der wirklichen Beisitzer einberufen werden.
Der Eintritt der Stellvertreter erfolgt in allen diesen Fällen nach der Reihe, wie bei den
Beisitzern (vergl. § 12 des Gesetzes und § 36 unten).
§ 26. Sämmtliche Beisitzer und Stellvertreter haben ihr Amt bis nach Bestätigung der
neuen Wahlen, und also erforderlichen Falls auch länger als sechs Jahre, zu verwalten.
& 27. Die im letzten Absatze von & 6 des Gesetzes enthaltene Vorschrift ist in Anwend-
ung zu bringen, sobald in einer der bei der Zusammensetzung des Gewerbegerichts maaßgeben-
den Classen mehr als die Hälfte der Stellvertreter als wirkliche Beisitzer eingetreten ist, und
haben der Vorsitzende und sämmtliche noch vorhandenen wirklichen oder stellvertretenden Bei-
sitzer die Wahl aus derjenigen Classe (Arbeitgeber, Arbeitnehmer und beziehendlich Genossen
besonderer Gewerbe) vorzunehmen, in welcher die Lücke besteht. Der Aufstellung neuer Wahl-
listen bedarf es für diese Wahl nicht.
Der Vorsitzende hat zur Wahl durch schriftlichen Erlaß oder öffentliche Bekanntmachung
im Amtsblatte mit Einräumung einer wenigstens achttägigen Frist einzuladen. Die Abstimm-
ung erfolgt unter seiner Leitung durch Stimmzettel, und ist hierüber ein von dem Vorsitzenden
und einigen Beisitzern zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen, dann aber in Gemäßheit der
Vorschrift § 23 oben die Erklärung der Gewählten zu erfordern und das Endergebniß der
Wahl der Regierungsbehörde zur Bestätigung anzuzeigen.
8 28. Die Entscheidung über das Vorhandensein zulässiger Ablehnungsgründe steht in
erster Instanz bis nach erfolgter Constituirung des Gewerbegerichts dem Wahlcommissar, später
dem Gewerbegerichte, in zweiter Instanz der Regierungsbehörde zu.
§ 29. Eine Vergütung für Reiseaufwand wird den Beisitzern nur dann gewährt,
wenn ihr Wohnort mindestens eine Stunde vom Sitzungsorte entfernt gelegen ist. Die Höhe
derselben ist in der Geschäftsordnung festzustellen.
Die im Gesetze gedachte Auslösung ist den Arbeitnehmern auch dann zu gewähren, wenn
die Sitzung in ihrem Wohnorte stattfindet.
Die Entschädigung der Zeugen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
30. Die Behörde, welcher der Vorsitzende angehört, hat auch, soweit Letzterer die
Protocollführung nicht selbst übernimmt, einen hierzu befähigten Beamten zu stellen.
llu31. Ueber die Sportelcasse jedes Gewerbegerichts ist der Regierungsbehörde am Schlusse
jeden Jahres Rechnung abzulegen.
#332. Die Geschäftsordnung ist von dem Vorsitzenden zu entwerfen.
Die Einladung zu der § 9 gedachten Sitzung erfolgt nach der Vorschrift im § 27
Absatz 2 oben.