Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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hält aber keine Vorschrift, durch welche der Nachweis der erforderlichen Vorbildung auf einem 
anderen Wege ausgeschlossen würde. In der Absicht des Finanzministeriums kann es aber 
nicht gelegen haben, durch obige Vorschrift junge Leute, welche den gleichen oder sogar einen 
höheren Grad der Vorbildung auf einem Gymnasium oder der polhtechnischen Schule erlangt 
haben und von dort genügende Zeugnisse beibringen, von der Aufnahme so lange auszuschließen, 
bis sie auch noch eine Prüfung bei einer Realschule bestanden und von letzterer ein Reifezeugniß 
beigebracht haben. 
Zur Erläuterung der Verordnung vom 27sten November 1851 wird daher mit Aller— 
höchster Genehmigung hierdurch bekannt gemacht, daß zum Nachweise der dort im § 14 
unter 2 gedachten Vorbildung 
a) ein Maturitätszeugniß eines inländischen Gymnasiums, oder 
b) ein Zeugniß der polptechnischen Schule allhier über die erlangte Reife zum 
Eintritte in die obere Abtheilung derselben, oder endlich 
c) ein Reifezeugniß einer zur Veranstaltung von Maturitätsprüfungen berechtigten 
Realschule, welches in Bezug auf die mathematischen Wissenschaften wenigstens 
die zweite Censur enthält, 
beizubringen ist. 
Sollte übrigens in einzelnen Fällen die Beibringung eines Zeugnisses der unter a-c 
gedachten Art unthunlich oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, so behält Sich 
das Finanzministerium vor, dispensationsweise zu gestatten, daß der Nachweis der erforderlichen 
Vorbildung auch auf anderem Wege, nach Befinden durch das Bestehen eines besonderen Auf- 
nahmeexamens bei der Academie zu Tharandt geführt werde. 
Dresden, den 7ten August 1862. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
von Broizem. Berger. 
  
73) Verordnung, 
zu Bekanntmachung der mit der Großherzoglich Oldenburg'schen Regierung 
getroffenen Uebereinkunft wegen kostenfreier Erledigung von Regquisitionen in 
Criminal= und Polizeiuntersuchungen; 
vom 7ten August 1862. 
Nechdem mit der Großherzoglich Oldenburg'schen Regierung eine Uebereinkunft wegen kosten- 
freier Erledigung von Requisitionen in Criminal= und Polizeiuntersuchungen nach Inhalt der
	        
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