Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Artikel 4. Dieselben Grundsätze sollen bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Un- 
tersuchungsfällen zur Anwendung kommen. 
Artikel 5. Vorstehende Bestimmungen sollen vom Tage ihrer Bekanntmachung an in 
Vollzug gesetzt werden und vorläufig auf die Dauer von zwölf Jahren, vom 1 sten Januar 
1863 an gerechnet, dann aber so lange gültig sein, bis einer der beiden contrahirenden Theile 
durch vorgängige einjährige Kündigung dem anderen Theile seine Absicht mitgetheilt haben 
wird, gegenwärtige Uebereinkunft außer Vollzug zu setzen. 
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige 
Ministerialerklärung 
ausgefertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Dresden, den 7ten Juli 1862. 
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Juftiz. 
Frhr. v. Beusft. Dr. v. Behr. 
74) Bekanntmachung, 
die Ernennung des Commissars für den Bau der Chemnitz-Annaberger Staats- 
eisenbahn betreffend; 
vom 14ten August 1862. 
De. Finanzministerium hat 
den Directionsrath Robert Theodor Opelt 
zum Commissar für den Bau der Chemnitz-Annaberger Staatseisenbahn ernannt. 
Es wird dieß mit dem Bemerken, daß der Genannte von künftigem Monate an in Chemnitz 
seinen Wohnsitz nehmen wird, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 1 4ten August 1 862. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Schreiner. 
K 75) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom 19ten October 1861, die Wahlen der Abgeord- 
neten beider Kammern der Ständeversammlung betreffend; 
vom 21 sten August 1862. 
Zu Ausführung des Gesetzes, die Wahlen der Abgeordneten beider Kammern der Stände— 
versammlung betreffend, vom 19ten October 1861, wird mit Allerhöchster Genehmigung 
Sr. Majestät des Königs hierdurch Folgendes verordnet: 
 
	        
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