Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Zu § 55 des 
Gesetzes. 
(328 ) 
Im Uebrigen hat sich der Wahlact auf das nach dem Gesetze und gegenwärtiger Verord- 
nung Erforderliche zu beschränken und sind weitere Verhandlungen nicht zu gestatten. 
& 41. Werden von einer Versammlung mehrere Wahlen vorgenommen, so ist im Pro- 
tocolle durch Namhaftmachung desjenigen, welcher die zu besetzende Stelle vorher eingenommen 
hat, oder sonst in geeigneter Weise genau anzugeben, für welche Wahl jede besondere Ab- 
stimmung gelte. 
42. In den Listen für die Wahlen der Rittergutsbesitzer sind die blos Stimm- 
berechtigten, die in beide Kammern Wählbaren und die nur für die zweite Kammer Wählbaren 
gesondert zu verzeichnen. 
Hinsichtlich aller anderen Wahlen haben die Obrigkeiten für jeden Ort besondere Listen 
a) für die städtischen oder bäuerlichen Wahlen, 
b) für die Wahlen der Vertreter des Handels= und Fabrikwesens 
zu halten, in beiden Listen aber die blos Stimmberechtigten von denjenigen, welche zugleich 
als Abgeordnete wählbar sind, zu trennen, und in den unter a. bemerkten Listen außerdem die 
zu Abgeordneten und die nur zu Wahlmännern Wählbaren zu unterscheiden. 
Der Eintrag einer jeden Person kann lediglich dort, wo sie stimmberechtigt ist, erfolgen. 
& 43. Sämmtliche Wahllisten sind in tabellarischer Form aufzustellen, und sind die 
Eingetragenen unter fortlaufenden Nummern nach Namen und Vornamen (beziehendlich unter 
Beifügung ihres Amtes oder Gewerbes), sowie nach ihrem Alter aufzuführen. Es genügt 
auch in letzterer Beziehung die Angabe, ob Jemand das 2öste oder 30ste Lebensjahr erfüllt 
hat; doch erscheint bei denen, welche zwischen beiden nurgedachten Altersjahren stehen, die 
Beifügung des Geburstages für die Fortführung der Liste empfehlenswerth. 
Daneben sind 
A. in den Listen für die ritterschaftlichen Wahlen der Name jedes von den Einge- 
tragenen besessenen Rittergutes und dessen Jahresertrag (nach der § 17 des Gesetzes 
gedachten Abschätzung), sowie der Tag des erlangten bürgerlichen Eigenthums; 
B. in den Listen für die städtischen oder bäuerlichen Wahlen die von den Einge- 
tragenen besessenen Grundstücke (soweit nöthig unter Bemerkung des Orts, wo sie 
gelegen sind), und deren nach § 28 des Gesetzes zu berechnende Grundsteuer, ferner 
die nach dem Cataster zu entrichtende Gewerbe= und Personalsteuer, der Gesammt- 
betrag aller Steuern, der Zeitpunkt des im Wahlbezirke genommenen Wohnsitzes, der 
erlangten Gemeindemitgliedschaft und beziehendlich des erwoxbenen bürgerlichen Eigen- 
thums, nicht minder der Beginn der Steuerentrichtung; 
C. in den Listen für die Wahlen des Handels= und Fabrikstandes, dafern ein 
Eingetragener sich wesentlich außerhalb des Orts gufhält, dessen Wohnsitz, ferner das
	        
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