Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Geschäftsetablissement und dessen Firma (wenn es nicht im Orte befindlich ist, unter 
Angabe seines Sitzes), der Beginn des wesentlichen Aufenthalts im Lande und der 
Umfang der Steuerentrichtung « 
anzugeben. — 
Endlich ist in allen Listen die letzte Tabellenspalte für besondere Bemerkungen, welche 
z. B. wegen zweifelhafter Stimmberechtigung oder Wählbarkeit, nicht minder in Bezug auf 
Erbfälle (88 17, 27, 35 des Gesetzes) oder auf Grund der Vorschrift in § 29, sowie in 
§&% 16 und 18 in Verbindung mit §§6 25, 2 8 und 36 des Gesetzes 2c. zu machen sind, 
offen zu halten. — In den zu veröffentlichenden Copien der Wahllisten sind die auf zweifel- 
hafte Stimmberechtigung rc. bezüglichen Bemerkungen wegzulassen. 
& 44. Die für die Angabe der Steuerbeträge in den Wahllisten erforderlichen Unterlagen 
haben sich die Obrigkeiten durch Einsicht der Steuercataster und der Heberegister der Orts- 
einnehmer zu verschaffen. 
Insoweit die Gewerbe= und Personalsteuer-Cataster auf die geheimen Rentenrollen (vergl. 
§22 des Gesetzes, die Ergänzung und Abänderung der Gewerbe= und Personalsteuer betref- 
fend, vom 2 3sten April 1850, Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1850 Seite 25. 
verweisen, erscheint eine specielle Mittheilung der in letzteren eingetragenen Steuer- 
beträge an die Obrigkeiten ohne ausdrücklichen Antrag der Betheiligten nicht statthaft. Es 
werden daher die Bezirkssteuereinnahmen zwar von dem Finanzministerium angewiesen wer- 
den, alljährlich im Mai den mit Führung der Wahllisten beauftragten Obrigkeiten ein 
Verzeichniß derjenigen Personen mitzutheilen, welche — abgesehen von Ausländern, unver- 
ehelichten Frauenspersonen und Unmündigen, die sich nicht in väterlicher Gewalt befinden 
— nach den gedachten Rentenrollen allein oder mit Hinzurechnung der im Gewerbe= und 
Personalsteuer-Cataster selbst eingetragenen Steuerentrichtung den § 24 sub b., § 26, § 27 
sub b., bb., § 33 sub b. und § 34 des Gesetzes bemerkten Census erfüllen. Insoweit 
aber Jemand eine weitergehende Berücksichtigung des für ihn, resp. seine Ehefrau oder Kinder 
in den Rentenrollen eingetragenen Steuern, namentlich z. B. wegen der Möglichkeit der Zu- 
ziehung von Höchstbesteuerten (§J& 30, 34, 35 des Gesetzes) die specielle Angabe dieser 
Steuern in den Wahllisten wünscht, oder ein Wahlrecht zugleich auf die geheime Rentenrolle 
und auf das Grundsteuercataster oder auf Steuerentrichtung außerhalb seines Wohnorts 
(vergl. § 57 des Gesetzes) gründen will, hat derselbe die in der Rentenrolle eingetragenen 
Steuerbeträge der mit Führung der Wahlliste beauftragten Obrigkeit speciell anzuzeigen. 
Ist einer Obrigkeit ein Verzeichniß der obenbemerkten Art von der Bezirkssteuereinnahme 
bis Ende Mai nicht zugestellt worden, so ist anzunehmen, daß Personen der bezeichneten Gattung 
in dem obrigkeitlichen Bezirke nicht vorhanden sind. 
*6#45. Zu Anfang des Monats Juni ist, von den mit Führung der Listen beauftragten Zu § 56 des 
Obrigkeiten und Commissaren öffentlich auf die vorzunehmende Revision der Wahllisten, auf Gesetzes.
	        
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