Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Städtische 
Wahlen ins— 
besondere betr. 
Zu 866 des 
Gesetzes. 
Zu 867 des 
Gesetzes. 
Zus867u. 69 
.des Gesetzes. 
Zu § 68 des 
Gesetzes. 
Zu § 69 des 
Gesetzes. 
Zu 870 des 
Gesetzes. 
Zu 871 des 
Gesetzes. 
(332 ) 
8 62. Die in & 64 des Gesetzes vorgeschriebene Frist muß zwischen dem Tage des 
ersten Abdrucks der Einladung in der Leipziger Zeitung und dem Wahltage inneliegen. 
663. Die besondere Einladung an die Stimmberechtigten (§ 64 Abs. 2 des Gesetzes) 
kann auch durch Umlausfschreiben erfolgen. 
4. Es ist hier zunächst an die Vervollständigung der Wahllisten für die Urwahlen 
zu denken. Ergiebt sich die Nothwendigkeit hierzu aus den Wahllisten, so haben die Obrig- 
keiten bei deren Einsendung die zuzuziehenden Höchstbesteuerten zu bezeichnen. 
65. Die dem öffentlichen Anschlage beizufügende Copie der Wahlliste ist amtlich zu 
vollziehen. Dieselbe kann — auch abweichend von der Originalliste — nach alphabetischer 
Ordnung der Namen hergestellt werden, muß aber dießfalls neben der neuen fortlaufenden 
Nummer die Nummer, unter welcher jeder Eingetragene in der ursprünglichen Wahlliste auf- 
geführt ist, angeben. 
66. Der öffentliche Anschlag sammt Wahlliste bleibt während des Laufs der &67 des 
Gesetzes vorgeschriebenen Frist aushängen und ist sodann mit darauf gebrachter Bemerkung 
über den Anschlag und über die Abnahme zu den Acten zu nehmen. 
667. Die Einladung der Stimmberechtigten muß die Zahl der von jedem der Letzteren 
aufzuschreibenden Personen, und zwar in dem § 69 Abs. 2 des Gesetzes gedachten Falle, so- 
weit nöthig, für jede Wahlabtheilung besonders, angeben. 
68. Zur Abstimmung selbst ist in der Einladung eine angemessene, jedenfalls mehr- 
stündige Frist festzusetzen. 
§69. Der Commissar hat die Anzahl der in jeder Stadt zu ernennenden Wahlmänner 
zu bestimmen und die Obrigkeit bei Einsendung der Wahllisten (§ 69 des Gesetzes) sich hier- 
über unter Anzeige der Einwohnerzahl des Orts gutachtlich zu äußern. 
70. In dem § 69 Abs. 2 des Gesetzes bemerkten Falle ist die Wahl nicht auf die 
Wählbaren der Abtheilung beschränkt, sondern kann aus der ganzen Ortsliste getroffen werden. 
& 71. Wenn nach § 69 Abs. 2 des Gesetzes Wahlabtheilungen gebildet werden, so ist 
für jede derselben ein Wahlausschuß zu bestellen. 
Uebrigens ergiebt sich aus § 70 des Gesetzes, daß — so wünschenswerth die Anwesen- 
heit der Ausschußmitglieder bei der Wahlhandlung ist — doch das Nichterscheinen derselben 
die Vornahme der Wahl nicht hindern soll. 
& 72. Die Stimmenzählung ist nach Ablauf der für die Abstimmung festgesetzten Frist 
sofort oder, wenn dieß an demselben Tage nicht möglich ist, am nächstfolgenden Tage vorzunehmen. 
& 73. Zum Zwecke der § 71 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Urwahlen sind 
sofort nach deren Vollendung die darüber gehaltenen Acten an den Commissar einzureichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.