Städtische
Wahlen ins—
besondere betr.
Zu 866 des
Gesetzes.
Zu 867 des
Gesetzes.
Zus867u. 69
.des Gesetzes.
Zu § 68 des
Gesetzes.
Zu § 69 des
Gesetzes.
Zu 870 des
Gesetzes.
Zu 871 des
Gesetzes.
(332 )
8 62. Die in & 64 des Gesetzes vorgeschriebene Frist muß zwischen dem Tage des
ersten Abdrucks der Einladung in der Leipziger Zeitung und dem Wahltage inneliegen.
663. Die besondere Einladung an die Stimmberechtigten (§ 64 Abs. 2 des Gesetzes)
kann auch durch Umlausfschreiben erfolgen.
4. Es ist hier zunächst an die Vervollständigung der Wahllisten für die Urwahlen
zu denken. Ergiebt sich die Nothwendigkeit hierzu aus den Wahllisten, so haben die Obrig-
keiten bei deren Einsendung die zuzuziehenden Höchstbesteuerten zu bezeichnen.
65. Die dem öffentlichen Anschlage beizufügende Copie der Wahlliste ist amtlich zu
vollziehen. Dieselbe kann — auch abweichend von der Originalliste — nach alphabetischer
Ordnung der Namen hergestellt werden, muß aber dießfalls neben der neuen fortlaufenden
Nummer die Nummer, unter welcher jeder Eingetragene in der ursprünglichen Wahlliste auf-
geführt ist, angeben.
66. Der öffentliche Anschlag sammt Wahlliste bleibt während des Laufs der &67 des
Gesetzes vorgeschriebenen Frist aushängen und ist sodann mit darauf gebrachter Bemerkung
über den Anschlag und über die Abnahme zu den Acten zu nehmen.
667. Die Einladung der Stimmberechtigten muß die Zahl der von jedem der Letzteren
aufzuschreibenden Personen, und zwar in dem § 69 Abs. 2 des Gesetzes gedachten Falle, so-
weit nöthig, für jede Wahlabtheilung besonders, angeben.
68. Zur Abstimmung selbst ist in der Einladung eine angemessene, jedenfalls mehr-
stündige Frist festzusetzen.
§69. Der Commissar hat die Anzahl der in jeder Stadt zu ernennenden Wahlmänner
zu bestimmen und die Obrigkeit bei Einsendung der Wahllisten (§ 69 des Gesetzes) sich hier-
über unter Anzeige der Einwohnerzahl des Orts gutachtlich zu äußern.
70. In dem § 69 Abs. 2 des Gesetzes bemerkten Falle ist die Wahl nicht auf die
Wählbaren der Abtheilung beschränkt, sondern kann aus der ganzen Ortsliste getroffen werden.
& 71. Wenn nach § 69 Abs. 2 des Gesetzes Wahlabtheilungen gebildet werden, so ist
für jede derselben ein Wahlausschuß zu bestellen.
Uebrigens ergiebt sich aus § 70 des Gesetzes, daß — so wünschenswerth die Anwesen-
heit der Ausschußmitglieder bei der Wahlhandlung ist — doch das Nichterscheinen derselben
die Vornahme der Wahl nicht hindern soll.
& 72. Die Stimmenzählung ist nach Ablauf der für die Abstimmung festgesetzten Frist
sofort oder, wenn dieß an demselben Tage nicht möglich ist, am nächstfolgenden Tage vorzunehmen.
& 73. Zum Zwecke der § 71 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung der Urwahlen sind
sofort nach deren Vollendung die darüber gehaltenen Acten an den Commissar einzureichen.