Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Bestimmungen 
über die Vergütung von Auslagen in den die Landtagswahlen betreffenden 
Angelegenheiten. 
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle Behörden, sowie für diejenigen Wahl- 
commissare, welche ein Staatsamt bekleiden, für die Vorsitzenden der Ritterschaft in den ver- 
schiedenen Kreisen und den Landesältesten der Oberlausitz. 
1. Alle Beamten erhalten bei Geschäften außerhalb ihres Wohnorts auch in Landtags- 
wahlangelegenheiten die ihnen nach den sonst bestehenden allgemeinen Vorschriften zukommende 
Auslösung. 
2. Der Aufwand an Reisefortkommen wird denselben hierbei gleichfalls nach den hin- 
sichtlich amtlicher Reisen geltenden Normen vergütet. 
Z. Vorstehende Bestimmungen (unter 1 und 2) erleiden insoweit eine Ausnahme, als 
ein Beamter bei einer Wahlhandlung zugleich als Stimmberechtigter oder Wahlmann gegen- 
wärtig zu sein hat. Solchenfalls hat derselbe weder auf Auslösung, noch auf Fortkommen- 
Vergütung Anspruch zu machen. 
Letzteres gilt auch von den Commissaren für die ritterschaftlichen Wahlen. 
4. Den von den Wahlcommissaren bei der Hauptwahl zugezogenen Protocollführern wird, 
auch wenn die Wahlhandlung an ihrem Wohnorte stattfindet, für ihre Dienstleistung bei letzterer 
eine Entschädigung von 
1 Thlr. 15 Ngr. — 
gewährt. 
5. Copialien werden nur für wirklich nothwendige Rein= und Abschriften, und zwar 
a) mit 
— 2 Ngr. 5 Pf. für den Bogen 
Cmit Einschluß von Tabellen) vergütet, zu den Copien der Wahllisten wird aber überdem das 
erforderliche bedruckte Papier geliefert. 
b) Zu den Vorladungen der Wahlmänner und anderer Stimmberechtigter, welche einzeln 
vorzuladen sind, ingleichen zu den Stimmzetteln sind, insoweit der Druckaufwand geringer 
ist, als der Betrag der Schreiblöhne, gedruckte Schemata zu benutzen.
	        
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