Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Zweiter Abschnitt. 
Von der Anmeldung zur Versicherung. 
18. Die Anmeldung zur Versicherung hat bei der Ortsverwaltungsobrigkeit zu ge- 
schehen. In Ansehung der &# 3 bezeichneten Immobilien liegt die Verpflichtung dazu ob: 
a) bei versicherungspflichtigen Privatgebäuden sammt Zubehör dem Eigenthümer oder dem 
gesetzlichen, oder besonders ernannten Stellvertreter (Vormund, Ehemann, Bevollmäch- 
tigten rc.) desselben. 
Wer in anderen öffentlichen Verhältnissen, z. B. bei Leistung von Cemmunal- 
obliegenheiten als Stellvertreter des Eigenthümers beglaubigt ist, wird im Falle der 
Abwesenheit des letzteren und in Ermangelung eines besonderen Bevollmächtigten auch 
im Verhältnisse zur Landesanstalt als legitimirt betrachtet, dergestalt, daß gegen dessen 
Erklärung von Seiten des Eigenthümers kein rückwirkender Widerruf stattfindet; 
b) bei öffentlichen, Stiftungs= und anderen Gebäuden dieser Art den Administratoren und 
was insonderheit die Commungebäude in Städten und auf dem Lande anlangt, den 
Stadt= und beziehendlich Gemeinderäthen, bei geistlichen Gebäuden, Kirchen, Pfarr- 
wohnungen, Schulen u. s. w. den Kirchen= und Schulinspectionen; 
hbei den unter Seguestration befindlichen versicherungspflichtigen Objecten, dem Eigen- 
thümer, unter hinzutretender Autorisation des Richters der Sache, und 
d) bei den zu einer Concursmasse gehörigen dergleichen, dem Gütervertreter unter Con- 
currenz des Concursrichters. 
# 19. Wegen neuer aus roher Wurzel aufgeführter, sowie wegen wieder aufgebauter 
Gebäude ist die Anmeldung binnen längstens 1 4 Tagen von Zeit der Vollendung des Baues 
in allen seinen, der Versicherung unterworfenen Theilen an gerechnet, und jedenfalls noch vor 
der Ingebrauchnahme des Gebäudes zu bewirken. 
§ 20. Die obstehende Vorschrift über die Zeit, in welcher die Anmeldung zu geschehen 
hat, gilt auch für folche, an bereits versicherten Gebäuden 2c. in Folge von Anbauen oder 
sonstigen Baulichkeiten eingetretene Veränderungen, durch welche entweder der Zeitwerth des 
Versicherungsobjects, sei es an sich oder in Bezug auf dessen Beschaffenheit und Zustand, sich 
erhöht, oder die Beitragsclasse (S& 31 fg.), in welcher dasselbe bisher gestanden, sich ge- 
ändert hat. 
&21. Ir beiden vorgedachten Fällen (6§ 19 und 20) ist es jedoch gestattet, die An- 
meldung zur Versicherung auch früher, und schon von der Zeit an, wo der Bau mit obrig- 
keitlicher Genehmigung in Angriff genommen worden, bei der Obrigkeit anzubringen. Der 
Versicherte bleibt aber in diesem Falle verpflichtet, zum Zwecke der Würderung und Einschätz- 
ung (Catastration) eine zweite Anmeldung in der § 19 bestimmten Zeit zu bewirken.
	        
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