Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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pflichtet, sich der Catastration der hierzu angemeldeten Objecte dergestalt zu unterziehen, daß 
das Catastrationsprotocoll binnen einer Frist von längstens zehn Tagen bei der Obrigkeit 
eingeht. 
In diesem Falle ist jedoch der technische Beamte berechtigt, die Verläge für Fortkommen 
und die Diäten nach den auf dem Verordnungswege bestimmten Sätzen zu liquidiren und die 
Obrigkeit verbunden, den Betrag von dem Antragsteller einzuziehen und an den technischen 
Beamten abzuliefern. 
39. Nach Eingang des Ab= und Einschätzungsprotocolls (§ 35) hat die Obrigkeit einen 
Versicherungsschein nach dem durch Verordnung vorzuschreibenden Schema auszustellen und diesen 
dem Versicherten gegen Rückgabe des Anmeldescheins oder beziehendlich des bisherigen Ver- 
sicherungszeugnisses, Recognitions= oder Versicherungsscheins binnen acht Tagen, vom Eingange 
jenes Protocolls an gerechnet, auszuhändigen oder zuzufertigen. Ein Duplicat ist gleichzeitig 
an die Brandversicherungscommission abzusenden. 
6 40. Ist der Versicherte mit dem Ergebnisse der Ab= und Einschätzung nicht einver- 
standen, so kann er eine Revision derselben verlangen. Der Antrag darauf muß jedoch bei 
Verlust des Reclamationsrechts vor Ablauf des zehnten Tages nach der Behändigung des Ver- 
sicherungsscheins bei der Obrigkeit angebracht werden, und die specielle Angabe sowohl der 
Punkte, gegen welche die Reclamation gerichtet sein soll, als auch die Gründe enthalten, auf 
welche die Reclamation gestützt wird. 
Bis zu einer anderweiten Feststellung bleibt die angefochtene Ab= und Einschätzung 
in Kraft. 
41. Finden durch die in Folge einer solchen Reclamation zunächst von der Obrigkeit 
durch den technischen Beamten der Anstalt vorzunehmenden weiteren Erörterungen die ge- 
machten Ausstellungen ihre Erledigung nicht, so hat darüber die Obrigkeit an die Brandver- 
sicherungscommission unter Beifügung der einschlagenden Acten zu berichten. 
Diese veranstaltet durch einen anderen technischen Anstaltsbeamten, sowie unter Zuziehung 
des Reclamanten und desjenigen technischen Beamten, der die erste Ab= und Einschätzung be- 
sorgt hat, eine Revision der bestrittenen Ab= und Einschätzung und entscheidet sodann in letzter 
Instanz. . 
Dem Reclamanten bleibt es unbenommen, sich bei dieser Gelegenheit auf seine Kosten 
eines selbstgewählten Sachverständigen als Beiraths zu bedienen, es kann der letztere jedoch nur 
dann zur Betheiligung an der anderweiten Ab- und Einschätzung zugelassen werden, wenn er 
entweder als Baumeister oder als Architect legitimirt ist, an dem betreffenden Baue nicht be— 
theiligt gewesen und vorher eidlich in Pflicht genommen worden ist. Diejenigen Punkte des 
Ab- und Einschätzungsprotocolls, gegen welche in der bestimmten Frist nicht speciell reclamirt 
worden ist, sind als anerkannt zu erachten. 
1862. 50
	        
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