Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 349) 
#46. Obrigkeiten, welche sich bei Erfüllung der ihnen nach gegenwärtigem Abschnitte 
zukommenden Obliegenheiten Versäumnisse zu Schulden kommen lassen, verfallen in Ordnungs- 
strafen von 5 Thalern bis 50 Thalern. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Brandversicherungsbeiträgen und den sonstigen Mitteln 
zur Deckung des Bedarfs. 
47. Die Brandversicherungsbeiträge werden nach Einheiten (§ 32 und 34) um- 
gelegt und halbjährlich in zwei Terminen, am isten April und 1 sten October jeden Jahres, 
erhoben. 
48. Dieselben zerfallen in ordentliche und außerordentliche. 
49. Die ordentlichen Beiträge sind zu Bestreitung des laufenden und nach den zeit- 
herigen Erfahrungen als regelmäßig anzusehenden Jahresbedarfs der Anstalt bestimmt und be- 
tragen jährlich Drei Pfennige von der Einheit, und zwar zwei Pfennige auf den ersten und 
einen Pfennig auf den zweiten halbjährigen Termin. 
50. Die ordentlichen Beiträge werden ohne besonderes Ausschreiben erhoben und sind 
von allen zur Versicherung angenommenen Gegenständen nach der in den Versicherungsscheinen 
angegebenen Zahl der Einheiten zu entrichten. 
Von drei zu drei Jahren ist den verfassungsmäßig zusammentretenden Ständeversamm- 
lungen über die bei Verwaltung der Immobiliar-Brandversicherungscasse in der vergangenen 
Periode getroffenen Maaßregeln Rechenschaft abzulegen. 
&51. Die Verpflichtung des Versicherten zur Zahlung der Brandversicherungsbeiträge 
tritt gleichzeitig mit der Verbindlichkeit der Landesanstalt zur Schädenvergütung (§69) in der 
Maaße ein, daß sowohl von neuen Versicherungen, als von den die bisherige Versicherung 
übersteigenden Mehrbeträgen 
a)) der volle Beitrag eines halben Jahres, wenn die Aushändigung des Anmeldescheins 
in den Monaten Januar, Februar, März, Juli, August oder September, und 
b) die Hälfte eines halbjährigen Beitrags, wenn die Aushändigung in einem der übrigen 
Monate erfolgte,. 
an die Obrigkeit zu zahlen ist. 
Letztere hat diese Beiträge mit den currenten Beiträgen an die Brandversicherungscasse 
abzuliefern. 
52. Die Beiträge von solchen Gebäuden, deren Versicherung in dem Zeitraume vom 
1sten April bis 30sten September oder resp. vom sten October bis 3 1 sten März vermindert 
wird, kommen erst mit dem darauf folgenden 1 sten Januar oder resp. 1sten Juli in Auf- 
50
	        
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