Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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rechnung und sind bis zu diesen resp. Terminen nach der bis dahin bestandenen Versicherungs- 
summe zu leisten. Es sollen jedoch die bezahlten Beiträge von derjenigen Summe der Bei- 
tragseinheiten, um welche sich die Versicherung gemindert hat, in dem Falle verhältnißmäßig 
restituirt werden, daß in der Zeit bis zum Eintritte der Wirksamkeit des betreffenden Cataster- 
nachtrags sich ein Brand an dem fraglichen Objecte ereignet hat. 
Bei der Berechnung des Betrags der hiernach zu restituirenden Summe kommen jedoch 
nur die vollen Monate in Ansatz. 
53. Wenn ein Versicherungsobject ganz oder theilweise abgebrannt, oder bei Gelegen- 
heit eines Brandes beschädigt, oder zum Wiederaufbaue abgetragen worden ist, so dauert gleich- 
wohl die Verpflichtung des Versicherten zur Bezahlung der Beiträge nach den bisherigen Ein- 
heiten so lange fort, bis entweder die Wiederherstellung und die Anmeldung zur anderweiten 
Versicherung erfolgt ist, oder der Versicherte bei der Ortsobrigkeit auf Gewährung der Brand- 
schädenvergütungsgelder verzichtet hat. 
Sind jedoch hypothekarische Gläubiger vorhanden, so sind dieselben im letzteren Falle zur 
Wahrnehmung ihrer Rechte von der Verzichtleistung durch die Grund= und Hypothekenbehörde 
in Kenntniß zu setzen. Ohne Einwilligung der hypothekarischen Gläubiger ist eine Verzicht- 
leistung auf die Brandschädenvergütung nicht zulässig. Es kann aber diese Einwilligung nach 
Maaßgabe der Bestimmungen in § 57 des Gesetzes, die Grund= und Hypothekenbücher und 
das Hypothekenwesen betreffend, vom 6ten November 1843 (Seite 189 Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1843) ergänzt werden. 
54. Wenn versicherte Gebäude auf andere Weise zerstört oder abgetragen werden, und 
der Versicherte giebt vor der Obrigkeit die Erklärung ab, dieselben nicht wieder herstellen zu 
wollen, so hört dessen Verpflichtung zur Leistung der Beiträge von und mit dem auf diese Er- 
klärung nachfolgenden Monate än auf. 
* 55. Jeder Versicherte hat die Verpflichtung, seine Beiträge an den § 47 bestimmten 
Terminen und längstens innerhalb der darauf folgenden acht Tage an den Einnehmer (59) 
unaufgefordert abzuführen. Letzterer ist gehalten, die eingehenden halbjährigen Beiträge bis 
spätestens den 2 sten April und resp. 2 1sten October an die Obrigkeit abzuliefern und über 
die etwa verbleibenden Reste gleichzeitig ein specielles Verzeichniß einzureichen. Die Einrech- 
nung und Absendung der Beiträge an die Brandversicherungscasse ist bis zum Schlusse der 
gedachten Monate von der Obrigkeit zu bewirken. 
f56. Reichen in dem einen oder dem anderen Jahre die ordentlichen Beiträge, sowie der 
nach § 66 angesammelte Vorschuß= und Reservefond zur Deckung der von der Anstalt zu 
leistenden Zahlungen nicht aus, so ist das Ministerium des Innern ermächtigt, außerordent- 
liche, nach Befinden auf mehrere Termine zu vertheilende Beiträge, die ebenfalls nach Ein- 
heiten und gleichzeitig mit den ordentlichen Beiträgen zu erheben sind, anzuordnen.
	        
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