Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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& 68. Ueber Einnahme und Ausgabe bei der Brandversicherungscasse ist auf jedes 
bürgerliche Jahr Rechnung abzulegen und diese an die Oberrechnungskammer zur Prüfung 
und Justification einzureichen. 
Auch hat die Brandversicherungscommission auf Grund der Jahresrechnung alljährlich 
eine specielle Uebersicht über Einnahme und Ausgabe anzufertigen und durch den Druck zu 
veröffentlichen. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Brandschädenvergütungen und den sonst aus der Brandversicherungs- 
casse zugewährenden Entschädigungen und Beihülfen, 
669. Die Verpflichtung der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt zur Vergütung 
der § 9 aufgeführten Schäden beginnt mit dem Tage, an welchem der Versicherte den An- 
meldeschein (XJ 24) empfangen hat. 
& 70. Die Vergütung wird nur bis zu dem durch vorgängige technische Würderung 
C 82 fg.) ermittelten Betrage des wirklich erlittenen Schadens gewährt. 
&71. Ist ein durch Brand (§ 9) beschädigtes Versicherungsobject seit der letzten Cata- 
stration in seinem Umfange, Bestande oder seiner baulichen Beschaffenheit erwiesenermaaßen 
dergestalt geringer geworden, daß die eingetragene Versicherungssumme den Werth des betreffen- 
den Gegenstandes zur Zeit des Brandes übersteigt, so ist auch bei der Würderung und Schä- 
denvergütung nur der erweislich eingetretene Minderwerth zu Grunde zu legen. 
# 72. Totale Brandschäden werden mit Ausnahme des § 71 gedachten Falles nach 
Höhe der vollen Versicherungssumme vergütet. 
Als totaler Schaden ist anzusehen, wenn das Versicherungsobject entweder völlig zerstört, 
oder so bedeutend beschädigt ist, daß die noch übrig gebliebenen Theile eine Benutzung zur 
Wiederherstellung in den vorigen Stand nicht gestatten. 
73. Ist der Schaden nur ein theilweiser (Partialschaden), also von der Beschaffenheit, 
daß Theile des Versicherungsobjects verschont geblieben und zur Wiederherstellung des Ganzen 
noch brauchbar sind, und bedarf es daher nur einer theilweisen Herstellung, oder der Ausbesser- 
ung größerer oder geringerer Beschädigungen, so ist der dafür zu gewährende Vergütungsbetrag 
zur vollen Versicherungssumme nach demselben Verhältnisse zu berechnen, in welchem der Wie- 
derherstellungsaufwand zum Neubauaufwande steht. 
& 74. Wenn aus feuerpolizeilichen Rücksichten und im Interesse des Brandversicherungs- 
wesens der Abbruch solcher Theile eines partiell beschädigten Gebäudes im Einverständnisse 
mit der Brandversicherungscommission angeordnet wird, welche von dem Brande und den 
Löschanstalten verschont und stehen geblieben sind, so ist der von der Anstalt zu leistende Scha- 
denersatz auch auf diese Theile zu erstrecken.
	        
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