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v75. Ereignet sich ein Brandschaden (§ 9) an einem noch nicht catastrirten, jedoch
vorschriftmäßig angemeldeten Versicherungsobjecte, so wird nach vorgängiger Feststellung des
Zeitwerths und Schadens die Vergütung ebenfalls nach Maaßgabe der Bestimmungen in den
88 70 fg. gewährt.
& 76. Bei allen Brandschädenvergütungen (§6 70 bis mit 75) wird der Werth der
geretteten und noch nutzbar zu verwendenden Baumaterialien und sonstigen in der Versicherung
begriffenen Effecten nach demjenigen Betrage in Abzug gebracht, um welchen der Werth dieser
Gegenstände die Kosten übersteigt, welche durch ihre Abtragung, sowie durch Sortirung oder
Zusammenstellung der Baumaterialien, Ausbaugegenstände und einzelnen Theile der versicherten
Maschinen und Betriebsgeräthschaften und überhaupt durch die Räumung der Brandstelle
entstanden sind.
& 77. Sind bei einem Brande unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene Ge-
genstände, namentlich Hof= und Gartenmauern und andere Einfriedigungen, Brunnen oder
Wasserbehälter in Folge der zu Löschung des Feuers oder zu Beschränkung des Feuerschadens
getroffenen Anstalten niedergerissen oder beschädigt worden, so kann dem Eigenthümer dafür
auf dessen Antrag und unter der §& 9 gedachten Voraussetzung eine von der Brandversicherungs-
commission zu bemessende Entschädigung aus der Brandversicherungscasse bewilligt werden.
&78. Der Anspruch auf Schädenvergütung ist binnen längstens 72 Stunden, von
Ausbruch des Brandes an gerechnet, bei der Ortsobrigkeit anzumelden. Werden wegen nicht
rechtzeitig angemeldeter Schäden besondere Expeditionen nothwendig, so ist der Calamitose den
dadurch für die Obrigkeit und die technischen Anstaltsbeamten entstehenden Kostenaufwand zu
bezahlen verpflichtet.
#79Vor erfolgter Schädenwürderung ist sowohl die Entfernung nicht völlig zerstörter
Baumaterialien, Ausbaugegenstände, Theile von Glocken und Maschinen, ingleichen anderer in
der Versicherung begriffener Effecten an Metall rc., als das Abtragen oder Niederreißen stehen
gebliebener Gebände und Gebäudetheile, sowie jede Zerstörung oder Beschädigung anderer
Versicherungsobjecte oder einzelner Theile derselben und überhaupt jede nachtheilige Veränder-
ung daran schlechterdings verboten.
Versicherte, welche selbst, oder durch Andere, obigem Verbote zuwiderhandeln, brauchbare
Baumaterialien, Ausbaugegenstände rc. verheimlichen oder der Schädenwürderung entziehen
und sich auf solche Weise einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen suchen, haben nicht nur zu
erwarten, daß nach Befinden strafrechtlich gegen sie verfahren wird, sondern auch sich die Kürz-
ung der ihnen zukommenden Vergütungssumme nach Höhe desjenigen Betrags gefallen zu
lassen, auf welchen sich der von ihnen der Landesanstalt zugefügte Schaden und Nachtheil
berechnet.