Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

( 354) 
v75. Ereignet sich ein Brandschaden (§ 9) an einem noch nicht catastrirten, jedoch 
vorschriftmäßig angemeldeten Versicherungsobjecte, so wird nach vorgängiger Feststellung des 
Zeitwerths und Schadens die Vergütung ebenfalls nach Maaßgabe der Bestimmungen in den 
88 70 fg. gewährt. 
& 76. Bei allen Brandschädenvergütungen (§6 70 bis mit 75) wird der Werth der 
geretteten und noch nutzbar zu verwendenden Baumaterialien und sonstigen in der Versicherung 
begriffenen Effecten nach demjenigen Betrage in Abzug gebracht, um welchen der Werth dieser 
Gegenstände die Kosten übersteigt, welche durch ihre Abtragung, sowie durch Sortirung oder 
Zusammenstellung der Baumaterialien, Ausbaugegenstände und einzelnen Theile der versicherten 
Maschinen und Betriebsgeräthschaften und überhaupt durch die Räumung der Brandstelle 
entstanden sind. 
& 77. Sind bei einem Brande unbewegliche, von der Versicherung ausgeschlossene Ge- 
genstände, namentlich Hof= und Gartenmauern und andere Einfriedigungen, Brunnen oder 
Wasserbehälter in Folge der zu Löschung des Feuers oder zu Beschränkung des Feuerschadens 
getroffenen Anstalten niedergerissen oder beschädigt worden, so kann dem Eigenthümer dafür 
auf dessen Antrag und unter der §& 9 gedachten Voraussetzung eine von der Brandversicherungs- 
commission zu bemessende Entschädigung aus der Brandversicherungscasse bewilligt werden. 
&78. Der Anspruch auf Schädenvergütung ist binnen längstens 72 Stunden, von 
Ausbruch des Brandes an gerechnet, bei der Ortsobrigkeit anzumelden. Werden wegen nicht 
rechtzeitig angemeldeter Schäden besondere Expeditionen nothwendig, so ist der Calamitose den 
dadurch für die Obrigkeit und die technischen Anstaltsbeamten entstehenden Kostenaufwand zu 
bezahlen verpflichtet. 
#79Vor erfolgter Schädenwürderung ist sowohl die Entfernung nicht völlig zerstörter 
Baumaterialien, Ausbaugegenstände, Theile von Glocken und Maschinen, ingleichen anderer in 
der Versicherung begriffener Effecten an Metall rc., als das Abtragen oder Niederreißen stehen 
gebliebener Gebände und Gebäudetheile, sowie jede Zerstörung oder Beschädigung anderer 
Versicherungsobjecte oder einzelner Theile derselben und überhaupt jede nachtheilige Veränder- 
ung daran schlechterdings verboten. 
Versicherte, welche selbst, oder durch Andere, obigem Verbote zuwiderhandeln, brauchbare 
Baumaterialien, Ausbaugegenstände rc. verheimlichen oder der Schädenwürderung entziehen 
und sich auf solche Weise einen unerlaubten Vortheil zu verschaffen suchen, haben nicht nur zu 
erwarten, daß nach Befinden strafrechtlich gegen sie verfahren wird, sondern auch sich die Kürz- 
ung der ihnen zukommenden Vergütungssumme nach Höhe desjenigen Betrags gefallen zu 
lassen, auf welchen sich der von ihnen der Landesanstalt zugefügte Schaden und Nachtheil 
berechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.