Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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#86. Die endliche Feststellung der dem Versicherten zu leistenden Vergütung erfolgt 
von der Brandversicherungscommission auf Bericht der Obrigkeit. 
Dieser Bericht, und in Fällen der Behinderung, die Anzeige der Anstandsursachen, ist 
binnen acht Tagen, vom Eingange des Würderungsprotocolls an gerechnet, bei Zehn Thaler 
Strafe zum Abgange zu bringen. 
6&7. Die Auszahlung der Brandvergütungen erfolgt: 
a) bei Totalschäden in zwei gleichen Theilen; zur einen Hälfte, sobald der Abgebrannte 
die zum Wiederaufbaue erforderlichen Baumaterialien angeschafft hat, und zur anderen 
Hälfte, sobald das neue Gebäude in seinen Umfassungen, Giebeln, Treppen und 
Schornsteinen aufgerichtet und unter Dach gebracht worden; 
b) bei Partialschäden zur einen Hälfte nach Anschaffung der zur Wiederherstellung nöthigen 
Baumaterialien, und zur anderen Hälfte, wenn nachgewiesen ist, daß die erste Hälfte 
in den Bau verwendet worden und die zweite Hälfte noch zur vollständigen Ausführung 
des Baues erforderlich ist. 
Beträgt die Schädenvergütung überhaupt weniger als 25 Thaler, so wird sie ohne 
Weiteres in unzertrennter Summe geleistet. 
8 88. Die Brandschädenvergütungen und sonstigen Bewilligungen aus der Brandver- 
sicherungscasse werden entweder in baarem Gelde oder in Cassenbillets nach dem Gesetze vom 
1 6ten April 1840 6 5 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1840, Seite 54) gewährt. 
Anstatt der unmittelbaren Zahlung stellt die Brandversicherungscommission Certificate auf die 
Brandversicherungscasse aus. 
689. Geht ein Vergütungscertificat vor der Auszahlung verloren, so ist der Verlust 
bei der Brandversicherungscommission sofort anzuzeigen und zu bescheinigen. 
§ 90. Die Brandversicherungscommission hat hierauf durch die Verwaltungsobrigkeit des 
Brandortes eine öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung an den unbekannten Inhaber 
des Certificats, dasselbe binnen einer Frist von sechs Monaten bei der Obrigkeit vorzulegen 
und unter der Verwarnung zu erlassen, daß das Certificat, wenn es innerhalb dieser Frist 
nicht vorgelegt worden, für ungültig und erloschen werde erklärt werden. 
Diese Bekanntmachung ist auf Kosten Desjenigen, der den Verlust erlitten hat, von der 
Obrigkeit gewöhnlichermaaßen öffentlich anzuschlagen, sowie drei Mal in die Leipziger Zeitung 
und das betreffende Amtsblatt einzurücken. 
§ 91. Wird in Folge dessen das Certificat vorgelegt, so ist dem Antragsteller hiervon 
Kenntniß zu geben und ihm zu überlassen, sein Recht gegen den Inhaber geltend zu machen. 
Läuft die Frist ohne Wiedererlangung des Certificats ab, so wird dasselbe auf Anzeige der 
Obrigkeit von der Brandversicherungscommission durch eine zu den Acten zu bringende Reso- 
lution für nichtig erklärt, an dessen Stelle ein Duplicat ausgestellt und dieses Demjenigen, der
	        
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