Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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selben Orte im Besitze des Calamitosen oder Desjenigen befinden, der die Brandstelle mit der 
Brandschädenvergütung an sich gebracht hat, genehmigt werden. 
96. Den Brandbeschädigten ist unverwehrt, ihre zu gewarten habenden Brandschäden- 
vergütungsgelder ganz oder zum Theil an Diejenigen abzutreten, von denen sie auf Credit 
Bauholz oder andere Baumaterialien zum Wiederaufbaue der abgebrannten oder beschädigten 
Gekzude, oder zu demselben Endzwecke baare Vorschüsse erhalten, oder welche die Ausführung 
des Baues ins Gedinge übernommen haben. 
Zur Gültigkeit solcher Abtretungen ist erforderlich, daß der Calamitose sich hierzu vor der 
Ortsverwaltungsobrigkeit bekannt hat. Die bei dergleichen Abtretungen vorkommenden Amts- 
handlungen sind stempel= und kostenfrei zu expediren. 
§ 97. In allen anderen Fällen bedarf die Abtretung von Brandschädenvergütungsgeldern 
an dritte Personen ohne den gleichzeitigen Verkauf der Brandstätte nebst Zubehör der vor- 
gängigen Genehmigung der Brandversicherungscommission, und ist nur in dem Falle zu- 
lässig, daß 
a) den Bedingungen in § 94 genügt wird, 
b) dem Antrage beachtenswerthe Billigkeitsgründe zur Seite stehen, und 
) nachgewiesen ist, daß die Brandschädenvergütung zu Aufführung anderer, außerdem 
nicht zum Aufbaue kommenden Gebäude aus roher Wurzel verwendet werden soll. 
Die betreffende Regierungsbehörde und die Brandversicherungscommission haben zu er- 
messen, ob und von welchen weiteren Bedingungen in Rücksicht auf das feuer= und baupolizei- 
liche Interesse die Genehmigung etwa noch abhängig zu machen sei. 
§#98. Insoweit die erfolgte vollständige Verwendung der Vergütungsgelder zu Wieder- 
herstellung der vom Brande oder den Löschanstalten betroffenen Versicherungsobjecte oder zu 
den nach §§ 9 4, 95 und 97 lit. c nachgelassenen Zwecken nicht durch den Taxationswerth 
des Gebäudes oder sonst nachgewiesen werden kann, ist der Ueberrest zur Brandversicherungs- 
casse zurückzuerstatten. 
§ 99. Kommt ein brandbeschädigtes Grundstück zur Subhastation, so sind mit Ausnahme 
des § 121 bemerkten Falles dem Ersteher die noch unerhobenen Brandschädenvergütungsgelder 
unter derselben Voraussetzung und Bedingung zu verabfolgen, unter welchen diese Gelder dem 
Calamitosen zu zahlen gewesen wären. 
* 100. Meldet sich im Licitationstermine Niemand, so ist die Brandstätte in die Cadu- 
cität zu setzen und die Brandvergütungsgelder fallen auf so lange der Casse anheim, bis sich 
Jemand zum Wiederaufbaue derselben findet. Letzteren Falles sind die Brandentschädigungsgelder, 
vorausgesetzt, daß die Verjährungsfrist (§+ 127 sub 2) noch nicht abgelaufen ist, in der § 87 
bestimmten Maaße zu gewähren und deshalb anderweit anzuweisen, davon jedoch die auf die
	        
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