Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Zeit, während welcher die Brandstätte in die Caducität versetzt gewesen, zu berechnenden Brand- 
versicherungsbeiträge in Abzug zu bringen. « 
8 101. An Orten, wo ein Brand stattgefunden, hat die Localbaupolizeibehörde jedesmal 
zu ermessen, ob im öffentlichen, feuer- oder gesundheitspolizeilichen Interesse der Wiederaufbau 
auf der Brandstelle zu gestatten, oder ob eine Veränderung und beziehendlich Verlegung der 
Baustelle vorzuschreiben sei. 
Ist aus dem einen oder dem anderen dieser beiden Gründe der Wiederaufbau auf der bis— 
herigen Stelle nicht zulässig und tritt die Nothwendigkeit ein, die Baustelle zu verändern, oder 
ganz zu verlegen und mit einem anderen Platze zu vertauschen, so hat nicht nur der betreffende 
Calamitose oder dessen Besitznachfolger eine solche Veränderung oder Verlegung gegen Ent- 
schädigung der ihm dabei etwa verloren gehenden Grundräume, Brunnen, Gebäude, Gebäude— 
theile und solcher Grundmauern, welche nach den baupolizeilichen Vorschriften zum Wiederaufbaue 
auf bisheriger Stelle noch brauchbar gewesen sein würden, sowie des nach technischem Ermessen 
auf der neuen Baustelle durch tiefere Gründung etwa entstehenden höheren Baukostenaufwandes 
sich gefallen zu lassen, sondern es ist auch jeder andere Grundbesitzer des Gemeindebezirks 
nöthigenfalls gehalten, von seinem Grundeigenthume so viel an noch unbebautem Areale, als zur 
Veränderung oder Verlegung der Baustelle des Calamitosen erforderlich, gegen volle, in Geld 
oder Grund und Boden zu gewährende Entschädigung abzutreten. 
Die Verpflichtung zur Gewährung der obgedachten Entschädigungen liegt der Gemeinde 
des Brandortes ob. 
8 102. Geschehen die 8101 bemerkten Veränderungen zugleich im Interesse der Landes— 
immobiliar-Brandversicherungsanstalt und wird hierzu von der betreffenden Gemeinde die Be- 
willigung einer Beihülfe aus der Brandversicherungscasse beansprucht, so sind die Baupolizei- 
behörden verpflichtet, vor definitiver Regulirung der Angelegenheit die Entschließung der Brand- 
versicherungscommission einzuholen. 
§ 103. Ist hingegen der Brand von bedeutenderem Umfange, und die zeitherige Bauart 
oder Lage des eingeäscherten Orts oder Ortstheils feuergefährlich oder ungesund gewesen, so 
darf der Wiederaufbau nur in einer Weise erfolgen, daß die Wiederkehr größerer Brände ver- 
hütet wird und auch die öffentliche Gesundheitspflege die erforderliche Berücksichtigung findet. 
Zu diesem Zwecke ist auf Kosten der Gemeinde und unter deren Theilnahme behufs des 
Wiederaufbaues ein Plan zu entwerfen und nach dessen von der betreffenden Regierungsbehörde 
im Einverständnisse mit der Brandversicherungscommission erfolgter Prüfung und Genehmigung 
als Baunorm vorzuschreiben. 
„8 104. Widerspricht die Gemeinde durch ihre gesetzlichen Vertreter den von der Local= 
baupolizeibehörde in den Fällen §6 101 und 103 aus feuer= oder gesundheitspolizeilichen 
Rücksichten für nöthig erachteten Maaßregeln oder einzelnen Bestimmungen des entworfenen
	        
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