Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Bauplans, so hat hierüber zunächst die Kreisdirection und in letzter Instanz das Ministerium 
des Innern zu entscheiden. 
105. Bei der Entwerfung des durch einen vorhergegangenen Brand veranlaßten Neu- 
bauplans ist zwar auf thunlichste Schonung der bestehenden Besitz= und sonstigen Verhältnisse, 
sowie auf Vermeidung jedes entbehrlichen, zur Erreichung des in 6 101 fg. bemerkten Zwecks 
nicht unbedingt erforderlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen. Finden es jedoch die Gemeinde- 
behörden und die Gemeindevertreter selbst für nöthig, daß noch andere wohlfahrtspolizeiliche, 
sowie insbesondere allgemeine Verkehrs= oder Gewerbsinteressen des Orts zur Abhülfe der in 
der einen oder anderen Hinsicht vorhandenen Uebelstände und Bedürfnisse dabei mit berücksichtigt 
werden, so kann auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung der Bauplan auch hierauf aus- 
gedehnt werden. 
Zur Gültigkeit eines in dieser Weise ausgedehnten Bauplans und des etwa zur näheren 
Ausführung desselben entworfenen Bauregulativs, ist jedoch außer der überdieß noch einzuholen- 
den Genehmigung der Regierungsbehörde und der Brandversicherungscommission ein ver- 
fassungsmäßiger Gemeindebeschluß erforderlich, durch welchen die Bestimmungen des Bauplans 
und Bauregulativs zum örtlichen Statute erhoben werden. 
* 106. Die Leitung der in den oben §& 101 und 103 bis mit § 105 gedachten 
Fällen nöthigen Erörterungen und der Verhandlungen, sowohl mit der Gemeinde, als mit den 
betheiligten Grundbesitzern liegt der in Bausachen competenten Ortspolizeibehörde ob, wenn 
nicht besondere Commissare von der betreffenden Regierungsbehörde und der Brandversicherungs- 
commission dazu bestellt worden sind. Jene, wie diese, haben sich aber in jedem Falle dieser 
Art zunächst die Vermittelung eines gütlichen Abkommens mit der Gemeinde und den Be- 
theiligten, sowohl wegen der Feststellung des Bauplans, als wegen der Entschädigung der ein- 
zelnen Interessenten, angelegen sein zu lassen und zu diesem Behufe in einem dazu besonders 
anzuberaumenden Termine den Betheiligten den entworfenen Bauplan vorzulegen, dabei die 
für jeden Einzelnen nöthige Auskunft zu ertheilen und dieselben mit ihrer Erklärung darauf 
zu hören. 
Kann eine allseitige Verständigung und Vereinigung mit den Interessenten nicht erzielt 
werden, so hat über die unerledigt gebliebenen Widersprüche zunächst die vorgesetzte Regierungs- 
behörde Entschließung zu fassen. 
Bezieht sich jedoch der Widerspruch auf die Höhe der zu gewährenden Entschädigung, so 
tritt das § 109 vorgeschriebene Verfahren ein. 
107. Der nach §§ 1.03 oder 105 festgestellte Neubauplan ist von der Localbaupolizei- 
behörde durch öffentliche Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen und hat von da 
an gegen alle Angesessenen des Gemeindebezirks verbindliche Kraft. 
Ist daher zu Ausführung desselben die Abtretung von Baustellen oder von anderem Grund
	        
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