Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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und Boden, oder die Abtragung von Gebäuden, Gebäudetheilen oder Gebäudezubehörungen 
erforderlich, so sind die Grundbesitzer des Gemeindebezirks, ohne Unterschied, ob sie vom Brande 
mit betroffen worden oder nicht, verpflichtet, zu obigem Zwecke gegen von der Gemeinde ihnen 
nach Maaßgabe § 101 zu gewährende volle Entschädigung die Veränderung, Verlegung oder 
Vertauschung ihrer Baustellen sich gefallen zu lassen und sowohl die zu beseitigenden Gebäude, 
Gebäudetheile und sonstigen Baulichkeiten, als den benöthigten Grund und Boden abzutreten. 
108. Die Ermittelung der Entschädigung für abzutretendes Areal, für abzutragende 
Gebäude, Gebäudetheile oder andere Baulichkeiten, sowie für die auf dem abzutretenden Grund 
und Boden etwa befindlichen Früchte, Obstbäume 2c., soweit nicht durch Zuweisung eines 
anderen Flächenraums von gleichem Werthe eine Ausgleichung erfolgt, sowie für verloren 
gehende, nach technischem Ermessen zum Wiederaufbaue auf bisheriger Stelle noch brauchbare 
Grundmauern, Brunnen 2c. hat unter Berücksichtigung des am Orte üblichen Grund= und 
resp. Ertragswerthes, der einschlagenden Bewirthschaftungsverhältnisse, sowie der Baumaterialien- 
preise und Löhne zu erfolgen. 
Von der ausfallenden Entschädigungssumme ist der Werth für die vorhandenen, wieder 
brauchbaren Baumaterialien, nach Abzug der Gewinnungskosten und des Betrags der etwa 
durch die Lage der neuen Baustelle bedingten Fuhrlöhne, zu kürzen. 
6 109. JIst wegen der nach 6 108 zu gewährenden Entschädigungen zu einem gütlichen 
Uebereinkommen unter den Betheiligten nicht zu gelangen, so hat deren Ermittelung und Fest- 
stellung auf Kosten der betreffenden Gemeinde durch drei vorher gehörig zu verpflichtende Sach- 
verständige zu erfolgen, welche mit den Betheiligten weder durch Verwandtschaft, noch durch 
Schwägerschaft, Beides bis mit dem dritten Grade ungleicher Seitenlinie, noch durch das 
Band der Ehe verbunden sind. 
110. Von den Sachverständigen wird der Eine durch die Ortsverwaltungsobrigkeit, 
der Andere von den betheiligten Grundbesitzern und der Dritte von diesen beiden Sachverstän- 
digen selbst gewählt. 
Sollten die Betheiligten binnen der von der Localbaupolizeibehörde vorgeschriebenen Frist 
ihren Sachverständigen nicht ernannt haben, so hat dessen Wahl durch die Bezirksamtshaupt- 
mannschaft zu erfolgen. 
Dasselbe Verfahren findet Anwendung, wenn die gewählten Sachverständigen über die 
Wahl des Dritten sich nicht einigen können. 
111. Vermögen sich die Sachverständigen über die Höhe der zu gewährenden Ent- 
schädigung nicht zu vereinigen, so ist der Durchschnitt aus allen drei Taxen zu ermitteln und 
als Entschädigung zu gewähren. Glaubt sich der Eigenthümer bei der durch die Verwaltungs- 
behörde festgestellten Entschädigung nicht beruhigen zu können, so tritt die auf diesen Fall sich 
beziehende Vorschrift § 31 der Verfassungsurkunde ein.
	        
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