Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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In jedem solchen Falle ist der Bauplan jedoch vorher dem Ministerium des Innern zur 
Genehmigung vorzulegen. 
116. Zur Bestreitung der Vergütung für die an den Feuerlöschgeräthen bei Bränden 
entstehenden Schäden, sowie zur Verbesserung und Unterhaltung der Löschanstalten überhaupt, 
soll jeder Gemeinde Ein Procent von der Summe der eingegangenen Ortsbrandversicherungs- 
beiträge überlassen bleiben. 
Dieser einprocentige Betrag ist von der Obrigkeit der Gemeinde oder dem in Bezug auf 
die Unterhaltung der Feuerlöschgeräthschaften und Löschanstalten zusammengetretenen Verbande 
sofort gegen Ouittung zurückzuzahlen und gleich den Einnehmergebühren in den halbjährlichen 
Einrechnungen auf Grund der den letzteren beizufügenden Quittungen in Ausgabe zu stellen, 
von der Gemeinde oder von dem obgedachten Verbande aber in der bereits bestehenden oder 
neu zu errichtenden Feuerlöschcasse zu vereinnahmen und unter der Controle der Obrigkeit der 
Bestimmung gemäß zu verwenden. 
117. Die Brandversicherungscommission ist ermächtigt, für die zwei ersten bespannten 
Spritzen, welche an Orten außerhalb des Brandes und seines Spritzenverbandes sich bei einem 
Brande eingefunden und thätig und tüchtig erwiesen haben, sowie für sonstige ausgezeichnete 
Dienstleistungen beim Löschen entstandener Feuersbrünste, Belohnungen aus der Brand- 
versicherungscasse zu bewilligen, auch diejenigen Schäden zu vergüten, welche an ausländischen 
Feuerlöschgeräthschaften bei Gelegenheit eines Brandes im Inlande entstanden und auf glaub- 
hafte Weise nachgewiesen worden sind. 6 
118. Die Brandversicherungscommission ist ferner befugt, nach ihrem in jedem Falle 
eintretenden pflichtmäßigen Ermessen zur Umwandlung weicher in harte Dachung von Metall, 
Ziegel oder Schiefer aus dem Fond der Brandversicherungsanstalt Beihülfen bis zur Hälfte 
des von dem technischen Anstaltsbeamten zu veranschlagenden und von der Brandversicherungs- 
commission festgestellten Bauaufwandes zu bewilligen. 
Die gleiche Ermächtigung steht derselben zu in Bezug auf die Herstellung von Brand- 
giebeln bei einem oder mehreren Gebäuden eines Gehöftes, welches in einer fortlaufenden Reihe 
feuergefährlicher, mit Brandgiebeln nicht versehener Gebäude liegt und sonst seiner Lage nach 
bei einem ausbrechenden Feuer einen Punkt abgiebt, wo der weiteren Fortpflanzung des Feuers 
Einhalt gethan werden kann. In beiden Fällen kann die Bewilligung nur in der Voraus- 
setzung erfolgen, daß der Eigenthümer der betreffenden Gebäude nach den maaßgebenden bau- 
und feuerpolizeilichen Vorschriften nicht ohnehin zu Herstellung harter Dachung und Brand- 
giebel verpflichtet ist. 
Desgleichen ist die Brandversicherungscommission berechtigt, die Gewährung der Beihülfe 
noch von anderen, die künftige Verminderung der Feuersgefahr bezweckenden Bedingungen ab- 
hängig zu machen. 
1862. 52
	        
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