Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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119. Nicht minder können behufs der Verminderung und Beschränkung größerer 
Feuersbrünste in zusammengebauten, besonders feuergefährlichen Orten oder Ortstheilen, zum 
successiven massiven Umbaue derselben, sowie zu Gewinnung freier Plätze für die Löschanstalten 
bei einer ausbrechenden Feuersbrunst und zum Schutze der öffentlichen Gebäude durch gänzliche 
Beseitigung feuergefährlicher Bauten nach einem vorher im Einverständnisse der Ortsobrigkeit, 
der Gemeindevertretung und der betheiligten Grundbesitzer vereinbarten und auf Vortrag der 
Regierungsbehörde von dem Ministerium des Innern genehmigten Bauplane Beihülfen bis 
zur Höhe von 75 Procent der Versicherungssumme von den zum Umbaue bestimmten Gebäuden 
aus der Brandversicherungscasse gewährt werden. 
In welcher Reihenfolge und Ausdehnung mit diesen Sicherheitsmaaßregeln nach und nach 
vorzugehen und welche Summe mit Rücksicht auf den jeweiligen Stand der Brandversicherungs- 
casse in jedem Jahre darauf zu verwenden ist, hat das Ministerium des Innern auf Vortrag 
der Brandversicherungscommission zu bestimmen. 
*120. Die in der Verordnung vom 26sten October 1833 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt Seite 125) wegen der auf Entdeckung vorsätzlicher Brandstifter ausgesetzten Belohnungen 
werden, wie zeither, zur Hälfte aus der Brandversicherungscasse übertragen. 
*121. Wer sich eines Verbrechens der Art. 20 8 und 210 des Strafgesetzbuchs ge- 
dachten Art, oder der Betheiligung daran, sei es als Miturheber oder als Anstifter, durch Bei- 
hülfe, Begünstigung oder unterlassene Verhinderung, schuldig gemacht, oder aber einen Brand 
in der Art. 214 ebendaselbst bezeichneten Weise veranlaßt hat, verliert dadurch nicht nur jeden 
wegen des von ihm solchergestalt verschuldeten oder ihm mit zur Last fallenden Brandes zu er- 
hebenden Anspruch auf Schädenvergütung gegen die Landesanstalt, sondern ist dieser auch zum 
Ersatze des ihr durch diesen Brand verursachten Schadens und Aufwandes verpflichtet. 
#122. Auf die Dauer der gegen einen Calamitosen wegen einer verbrecherischen Hand- 
lung oder Unterlassung der § 121 angegebenen Art eingeleiteten polizeilichen Erörterung oder 
strafrechtlichen Untersuchung ist die Zahlung der Brandschädenvergütung zurückzuhalten und 
diese erst dann zu verabfolgen, wenn entweder das gegen den Angeschuldigten eingeleitete Ver- 
fahren wieder eingestellt, oder der Angeklagte durch Erkenntniß in der einen oder der anderen 
im Art. 302 der Strafproceßordnung vorgeschriebenen Form freigesprochen worden ist. 
§ 123. Inwieweit in solchen und in anderen Fällen der Verschuldung oder Verwahr-= 
losung eines Brandes die Verpflichtung zur Schadloshaltung der Landesanstalt einzutreten 
habe, ist nach dem gemeinen Rechte zu beurtheilen und darüber im Rechtswege zu entscheiden. 
##124. Denjenigen hypothekarischen Gläubigern, welchen eine Mitschuld oder Theil- 
nahme an dem Verbrechen, welches den Verlust der Brandschädenvergütung zur Folge gehabt 
hat, nicht beizumessen gewesen ist, bleibt der Anspruch wegen der zur Zeit des Brandes bereits
	        
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