Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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eingetragenen hypothekarischen Forderungen an die Brandschädenvergütungsgelder ungeschmälert 
erhalten, insoweit nicht der außerdem verbleibende Werth des Grundstücks die gedachten For— 
derungen deckt. 
*125. Wird ein, den Verlust der Brandschädenvergütung nach § 121 nach sich ziehen- 
des Verbrechen erst nach bereits erfolgter Auszahlung der Brandschädenvergütungsgelder in 
rechtliche Gewißheit gesetzt, so ist der Anspruch auf Zurückerstattung der gezahlten Vergütungs- 
gelder, sammt Verzugszinsen davon und dem § 121 bezeichneten Schädenbetrage gegen den 
Schuldigen oder dessen Erben im Rechtswege geltend zu machen. 
§ 126. Von dem eingetretenen Verluste der Brandschädenvergütung sind die etwa vor- 
-handenen hypothekarischen Gläubiger durch die Grund= und Hypothekenbehörde, mit welcher 
sich, da nöthig, die Ortsverwaltungsobrigkeit deshalb in Vernehmung zu setzen hat, zu benach- 
richtigen. 
&127. Ueber das Erlöschen der Ansprüche auf Vergütung von Brand= und anderen 
Schäden, auf Belohnungen und sonstige Zahlungen aus der Brandversicherungscasse durch und 
nach Ablauf gewisser Fristen, gelten folgende Bestimmungen: 
1) Ist der Schaden an Versicherungsobjecten bei der Obrigkeit (§& 78) nicht angemeldet 
worden, so geht der Anspruch auf Entschädigung aus der Anstaltscasse durch Ablauf von 
30 Tagen, vom nächsten Tage nach dem stattgefundenen Brande an gerechnet, verloren. 
2) Ist hingegen der Schaden vor Ablauf obiger Frist zur Vergütung angemeldet worden, 
die Wiederherstellung der abgebrannten oder beschädigten Versicherungsobjecte aber binnen zehn 
Jahren, vom nächsten auf den stattgefundenen Brand folgenden Tage an gerechnet, nicht 
erfolgt, so erlischt der Anspruch gegen die Anstalt mit Ablauf obiger zehn Jahre. 
3) Werden Brandschädenvergütungsgelder, ungeachtet der erfolgten Herstellung der Ge- 
bäude, nicht erhoben, so verfallen dieselben nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Aus- 
stellung der betreffenden Certificate an gerechnet, der Brandversicherungscasse. 
4) Schäden an nicht versicherten Gegenständen. (§ 77) müssen, bei Verlust des Anspruchs 
auf deren Vergütung, binnen drei Tagen, vom Tage des Brandes an gerechnet, bei der Obrig- 
keit angemeldet, desgleichen muß die dafür angewiesene Vergütung bei deren Verlust binnen 
Jahresfrist, von Ausstellung der hierüber ausgefertigten Certificate an gerechnet, bei der Brand- 
versicherungscasse erhoben werden. 
5) Der Anspruch auf Belohnungen und Prämien der § 117 gedachten Art erlischt, 
wenn er nicht binnen acht Tagen, der Anspruch auf die ebendaselbst bemerkte Entschädigung 
aber, wenn er nicht längstens binnen vier Wochen, in beiden Fällen vom Tage des Brandes 
an gerechnet, bei der Verwaltungsobrigkeit des Brandorts geltend gemacht wird. Ein gleicher 
Verlust tritt ein, wenn die hierauf bewilligten Summen nicht innerhalb eines vom Tage der 
Ausstellung des betreffenden Certificats an beginnenden Jahres erhoben werden. 
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