Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(367 ) 
Einreichung der Police (Versicherungsurkunde) und eines für die Obrigkeit bestimmten 
Duplicats der Police sowohl, als der Declaration (Antragebogen) von dem betreffenden 
Anstaltsbeamten und beziehendlich von dem Agenten, welcher die Versicherung vermittelt hat, 
anzuzeigen. 
Den Inhalt der Police hat die betreffende Versicherungsanstalt dem Versicherten gegen- 
über so lange und insoweit als für sie verbindlich anzuerkennen, als sie nicht einen dem Ver- 
sicherten in Bezug auf das Versicherungsobject zur Last fallenden Betrug oder Irrthum nach- 
zuweisen vermag. 
Der Obrigkeit verbleibt jedoch das Recht, falls ihr gegen eine Versicherung Bedenken 
beigehen, das zur Constatirung der einschlagenden Verhältnisse und resp. zur Berichtigung oder 
Aufhebung der Versicherung Nöthige anzuordnen. 
135. Die in einem und demselben Gebändecomplexe befindlichen Mobilien ein und 
desselben Inhabers dürfen in der Regel nicht bei mehreren Privatfeuerversicherungsanstalten 
versichert werden. Eine Ausnahme findet nur in dem Falle Statt, daß erweislich die volle 
Versicherung von Einer Anstalt nicht hat übernommen werden wollen und zur Versicherung 
bei mehreren Anstalten von der Obrigkeit vorherige ausdrückliche Genehmigung ertheilt worden ist. 
§# 136. In keinem Falle darf die Versicherungssumme, mag die Versicherung bei nur 
einer oder bei mehreren Anstalten genommen werden, den wahren Werth des Versicherungs- 
objects übersteigen. · 
§137.WirdgegendieVorschriftenS§1.32,134,135und1363ehandelt,so 
verfällt sowohl der schuldige Versicherte, als Derjenige, welcher die betreffende Versicherung 
vermittelt, und die Privatanstalt, welche die Versicherung übernommen hat, und zwar ein Jedes 
in eine nach dem Grade der Verschuldung und nach Verhältniß der Versicherungssumme, mit 
Rücksicht auf den Wiederholungsfall zu bemessende Strafe von 5 Thalern bis 1000 Thalern, 
die im Falle des Unvermögens in Gefängniß zu verwandeln ist, welches letztere jedoch die 
Dauer von vier Monaten nicht übersteigen darf. In dem § 136 gedachten Falle bleiben 
jedoch die betreffende Versicherungsanstalt und beziehendlich der bestätigte und bei der Versicher- 
ung betheiligt gewesene Agent straflos, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Ueberversicher- 
ung ohne ihr Wissen und ohne ihre Mitwirkung stattgefunden hat. 
138. Entsteht an einem der nach §§ 7 und 8 verbotswidrig versicherten Gegenstände 
ein Brandschaden, so ist die betreffende Privatfeuerversicherungsanstalt, und wenn dabei mehrere 
dergleichen Anstalten betheiligt sind, eine jede derselben zwar verpflichtet, den Brandschaden 
nach Verhältniß der Versicherungssumme zu vergüten, es verfallen jedoch die den Calamitosen 
aus den Privatanstalten hiernach zukommenden Entschädigungssummen je zu einem Drittel der 
Casse der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt, der Ortsarmencasse und der Ortsfeuer- 
löschcasse. 
Nach demselben Verhältnisse sind auch die § 137 obengedachten Geldstrafen zu vertheilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.