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# 139. Jede in Sachsen zugelassene Privatfeuerversicherungsgesellschaft ist verpflichtet,
von der Gesammtsumme der Prämien, welche sie von ihren an einem Orte laufenden Versicher-
ungen zu beziehen hat, einen jährlichen Beitrag nach Höhe von Einem Procent zur Orts-
feuerlöschcasse zu leisten und denselben an die Ortsverwaltungsobrigkeit portofrei abzuliefern.
140. Alle früheren gesetzlichen Vorschriften über das Brandversicherungswesen, ins-
besondere die Gesetze vom 1 Aten November 1835 und 1 ten Juli 1840 nebst dazu gehörigen
Ausführungsverordnungen, ingleichen die Allerhöchste Verordnung vom 1 Oten December 1858,
treten von der Zeit der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an, außer Kraft.
141. Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt
und hat im Verordnungswege zu bestimmen, von welchem Zeitpunkte ab dasselbe ganz oder
theilweise in Wirksamkeit zu treten hat.
Diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche die Formen der Geschäftsführung betreffen,
können nach Zeit, Umständen und Bedürfniß durch administrative Anordnungen abgeändert
werden.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 23sten August 1862.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
J.
Specielle Bezeichnung
derjenigen Gebäudezubehörungen an Maschinen= und anderen gewerb= und land-
wirthschaftlichen Geräthschaften, welche mit den Gebäuden, worinnen sie sich
befinden, in feste Verbindung gesetzt und nach § 4 Nr. 6 des Gesetzes bei der
Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt zutrittsfähig sind:
a) sämmtliche Motoren, als: alle Arten von Wasserrädern und Turbinen, Dampf-
maschinen, durch Wind bewegte Räder, Göpel, Trämpel und dergleichen mehr;
b) alles gehende und treibende Zeug an hölzernen oder eisernen Wellen, mit darauf
befindlichen hölzernen oder eisernen Triebrädern und Scheiben und mit den zugehörigen
Lagerstühlen, Hängearmen und dergleichen mehr;