Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(370 ) 
Hierbei ist zu bemerken, daß die zu diesen Heizungsvorrichtungen gehörigen 
gemauerten Feuerungsanlagen als Zubehörungen der betreffenden Gebäude zu 
betrachten und daher bei der Landesanstalt nicht blos versicherungsfähig, sondern ver- 
sicherungspflichtig und sonach mit den Gebäuden zu catastriren sind; 
8) alle zu landwirthschaftlichen Zwecken dienenden Maschinen, als: Dresch- 
maschinen, Wäsch= und Schneidemaschinen für Kartoffeln, Rüben und der- 
gleichen; 
t) alle Arten von Pumpen und Wasserbebungsvorrichtungen mit den zuge- 
hörigen metallenen, steinernen, thönernen oder hölzernen Röhrenleitungen; 
u) alle Riemen, Gurte oder Ketten zur Uebertragung der Bewegung von den Mo- 
toren und von den Wellen und Scheiben des gangbaren Zeugs auf die betreffenden 
einzelnen Maschinen; 
V) alle Gasbereitungsapparate nebst Zubehör, ferner die an den Gebäuden befindlichen 
Gasleitungsröhren und Gasmesser (Gasuhren) nebst den an ersteren angeschraubten 
Leuchtern mit Brennern und Hähnen, jedoch ausschließlich der sogenannten Kronleuchter. 
Bei Annahme der vorstehend unter a bis v bezeichneten Objecte wird jedoch vorausgesetzt, 
daß diese entweder in Folge ihrer festen Verbindung mit dem versicherten Gebäude als Zube- 
hör desselben zu betrachten, oder doch ihrer Beschaffenheit nach nicht im Ganzen von ihrem 
Standorte entfernt werden können. 
Es sind daher nicht versicherungsfähig: 
I. alle beweglichen Geräthschaften und Requisiten zum industriellen, gewerb= und land- 
wirthschaftlichen Betriebe, z. B. 
1)0 die zu den verschiedenen Spinnmaschinen, Schafwollkämmereien, Webereien, Rauh- 
maschinen, Strumpfstühlen 2c. gehörigen Wickelwalzen, Spuhlen, Aufsteckespindeln, 
Pfeifen, Kartenstäbe, Decatirvorrichtungen, Karten, Pappen, Lunten, Töpfe, Wolle, 
Garne, Körbe, Kästen, die nicht befestigten Waagen, die hierzu und zu den befestig- 
ten Waagen gehörigen Gewichte u. s. w.; 
2) die Formen, gravirte Platten und Walzen in den Zeugdruckereien; 
3) die zum Handwerksgebrauche bestimmten Hämmer, Feilen, Bohrer, Meisel, Stemm- 
eisen, Handsägen, Schraubenschneidekluppen mit Backen und Bohrern, Richtscheite, 
Winkel, Zirkel, Zangen, Gesenke, Schmelztiegel, Formkästen, Gieskellen und der- 
gleichen in den Maschinenbauanstalten und Metallgießereien; 
4) die bei verschiedenen Pressen gebräuchlichen Preßplatten, Preßbreter, Preßspähne, 
Brandpappen, Filze und dergleichen; 
5) die Setzkästen und Lettern in den Buchdruckereien; 
60 die gewöhnlichen Weber-, Strumpfwirker= und Posamentirstühle der Miethbe-- 
wohner u. s. w.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.