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II. alle Reservetheile für industrielle, gewerbliche und landwirthschaftliche Maschinen und
dergleichen
und
III. alle in der Bearbeitung begriffenen Materialien und Stoffe, wenn sie sich auch auf
den Maschinen befinden.
II.
Grundsätze der Beitragsclassification
für die bei der Landesimmobiliar-Brandversicherungsanstalt versicherten Gebäude
und Zubehörungen, sowie der versicherungsfähigen, dem Fabrik-, Gewerbs= und
landwirthschaftlichen Betriebe angehörigen Gegenstände.
I. Beitragsclassification der Gebäude.
Die Feuersgefahr ist im Wesentlichen eine zweifache und zwar:
à) eine directe oder eigene Gefahr, oder eine solche, welche in oder an einem Gebäude
selbst durch dessen Bauart, Einrichtung, Benutzung oder sonst unmittelbar für selbiges
erzeugt wird;
b) eine indirecte oder fremde Gefahr, welche für ein Gebäude durch ein außerhalb
desselben an einem anderen Gebäude oder sonst bereits entstandenes Schadenfeuer her-
beigeführt werden kann.
Bei der vorliegenden Beitragsclassification ist das bisherige Unterstützungsprincip der
Anstalt möglichst erhalten worden, dergestalt, daß nicht massive Gebäude unter weicher Be-
dachung im Durchschnitte keine höheren Beiträge zu leisten haben, als in der Finanzperiode
1823 9 erhoben worden sind, wenn nicht eine Erhöhung des bisherigen Bedarfs eintritt, oder
diese Gebäude zu einem feuergefährlichen Gewerbe benutzt werden.
Aus diesem Grunde kommt im Wesentlichen nur die directe oder eigene Gefahr in Betracht.
Bei dieser unterscheiden sich die Gebäude
A. ohne Feuerungsanlagen und mit vorschriftsmäßigen, den Erfordernissen der Sicherheit
entsprechenden Feuerungsanlagen,
B. mit mangelhaften, den Vorschriften und den Erfordernissen der Sicherheit nicht
entsprechenden dergleichen Anlagen,
mit harter Bedachung,
mit weicher dergleichen,
nach ihren durch Feuer verbrennbaren Theilen,
nach ihrer Benutzungs= oder Betriebsart, und
durch den Schutz, welchen Blitzableitungen gewähren.
1862. 53
SS