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Nach den möglich gewesenen Ermittelungen sind zuvörderst die Verhältnisse festgestellt
worden, in welchen die zwei Hauptarten der Gebäude sub A und B, ingleichen die harten
und weichen Bedachungen Sub C und D in Rücksicht auf directe oder eigene Gefahr zu ein-
ander stehen.
Hierauf sind sub E die Gebäude nach ihrer Bauart und der Quantität ihrer verbrenn-
baren Theile in Betracht gezogen, diese nach Zehntheilen und dann die Gebäude nach ihrer
Benutzungs= oder Betriebsart (sub FN) in sechs Abtheilungen unterschieden worden, wie folgt:
Die erste Abtheilung umfaßt alle Gebäude, welche zu Wohnungen, dem Betriebe der ge-
wöhnlichen Hausindustrie oder hauswirthschaftlichen oder diesen gleichen öffentlichen Zwecken
benutzt werden und deren Benutzungsweise nicht mit erhöheter Feuersgefahr verbunden ist,
namentlich auch Wohngebäude mit eingebautem Stalle und Schuppen.
Zu der zweiten Abtheilung gehören:
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen nicht brennbarer Flüssigkeiten;
b) Gebäude zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken mit mechanischen Vorricht-
ungen und vorherrschend eisernem Triebwerke und dergleichen gangbarem Zeuge;
c) Gebäude mit Einrichtungen zum Waarentrocknen mittelst Dampf= oder Warm-
wasserheizung, sowie zum Trocknen nicht brennbarer Stoffe mittelst Ofenheizung;
d) Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmieden und Walzen von Metallen;
e) Gebäude zur Verarbeitung nicht oder nicht leicht brennbarer Stoffe;
4) Gebäude zu Niederlagen oder Magazinen von zwar brennbaren Stoffen, jedoch in
festem, gepreßtem, resp. verpacktem und daher nicht leicht entzündbarem
Zustande;
8) Gebäude mit Wohn-, Stall-, Scheunen= und Schuppenräumen unter einem Dache
(gleichviel ob massive oder weiche Dachung) und ohne massive Abtrennung der Schen-
nen und Schuppen und ebenso dieselben Gebäude eines Gehöftes, dafern deren Ge-
sammtzeitwerth nicht mehr als 1500 Thaler beträgt.
Zu der dritten Abtheilung sind zu rechnen:
a) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten und Stoffe;
b) Gebäude mit Vorrichtungen zum Schmelzen von Metallen und Erzen;
c) Gebäude mit Vorrichtungen zum Erhärten und Brennen nicht brennbarer
Stoffe;
d) Gasbereitungsanstalten;
e) Gebäude zur Verarbeitung brennbarer Stoffe in nicht gelockertem Zustande
und bei vorherrschend eisernen oder metallenen Hülfsmaschinen und
gangbaren Zeugen;