Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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Werg und der Streichgarnspinnereien reiner Schafwolle, ohne Beimischung von 
Baumwolle; 
b) die vorherrschend aus Eisen bestehenden und mit eisernem Triebwerke versehenen Ma- 
schinen der Streichgarnspinnereien von Schafwolle mit Baumwolle gemischt, die soge- 
nannten Vigogne-Spinnereien, sobald die Wölfe in einem besonderen Locale, getrennt 
von den übrigen Maschinen stehen; 
c) die vorherrschend hölzernen ganabaren Zeuge der Mahlmühlen jeder Art, der 
Oelmühlen, Poch= und Stampfwerke; 
d) die Schneidemühlen und Fourniersägen mit vorherrschend eisernen Bestandtheilen und 
eisernen Triebwerken; 
e) die Maschinen und Geräthschaften der Flachsbereitungsanstalten mit vorherrschend 
eisernen Gestellen; 
zu der VI. Kategorie: 
a) die vorherrschend aus Holz bestehenden und theilweise oder ganz mit hölzernem Trieb- 
werke versehenen Maschinen der sogenannten Vigegne-Spinnereien, sowie auch dann, 
wenn die Wölfe der Vigogne-Spinnereien in einem und demselben Locale mit 
den übrigen Maschinen stehen; 
b) die Schneidemühlen und Fourniersägen mit vorherrschend hölzernen Bestandtheilen 
und hölzernen Triebwerken; 
c) die Maschinen und Geräthschaften der Flachsbereitungsanstalten mit vorherrschend 
hölzernen Bestandtheilen; 
d) alle vorherrschend oder durchgängig hölzernen Triebwerke und gangbaren Zeuge in 
sämmtlichen Fabriken; 
e) die Maschinen und Geräthschaften der Zündwaaren= und Zündrequisitenfabriken. 
Soviel sich aus den über die Gefährdung der in den mehrerwähnten sechs Kategorien auf- 
geführten versicherungsfähigen Objecte bisher gemachten Erfahrungen ableiten läßt, erhöht sich 
die Gefahr in den fünf letzten Kategorien je um 2 dergestalt, daß die versicherungsfähigen 
Objecte der I. Kategorie mit denselben Einheiten wie das Gebäude, in welchem sie sich befin- 
den, diejenigen der II. Kategorie aber mit einem Zuschlage von circa 2, der II. Kategorie 
mit 3, der IV. Kategorie mit §, der V. Kategorie mit 8, und der VI. Kategorie mit 1½0 zu 
vernehmen sind. 
Hiernach sind die Beitragsclassen ermittelt worden, in welche die in den letzten fünf 
Kategorien aufgeführten Objecte gegen diejenigen der Gebäude, in welchen sie sich befinden, zu 
stehen kommen und daraus hat sich die Beitragsclassificationstabelle der versicherungsfähigen 
Gegenstände sub III B ergeben.
	        
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