Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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und Buchstaben der Gebäude, in welchen sich die Versicherungsgegenstände befinden, in doppel- 
ten Exemplaren beigefügt sein. 
§ 18. Die Anmeldung kann zwar zu jeder Zeit, muß aber bezüglich der versicherungs- 
pflichtigen Objecte innerhalb der §§ 19, 20 und 21 des Gesetzes vorgeschriebenen Frist er- 
folgen. 
Zu thunlichster Vermeidung von Versäumnissen in der Anmeldung haben die Ortsver- 
waltungsobrigkeiten die Betheiligten bei der baupoltzeilichen Genehmigung von Neubauten, oder 
von baulichen Veränderungen an schon versicherten Objecten, auf die obgedachten gesetzlichen 
Vorschriften, sowie auf die nach 9§ 26 und 69 des Gesetzes sie treffenden Verluste aufmerk- 
sam zu machen. 
§ 19. Die Anmeldescheine sind nach dem Formulare Sub VI auszufertigen. 
Die Abfertigung der Duplicate an die Brandversicherungscommission erfolgt unter Cou- 
vert. Bei gleichzeitiger Absendung mehrerer Anmeldescheine ist ein specielles Verzeichniß der- 
selben beizufügen. 
Den einzureichenden Anmeldescheinen über Maschinen und andere Gewerbs= und Fabrik- 
geräthschaften ist das Duplicat von dem § 17 vorgeschriebenen speciellen Verzeichnisse beizuheften. 
Auf dem an die Brandversicherungscommission einzusendenden Duplicate des Anmelde- 
scheins ist jedesmal der Tag der erfolgten Behändigung an den Versicherten zu bemerken. 
§ 20. Hinsichtlich der Zusendung der Anmeldescheine an vie Versicherten finden die 
allgemeinen, wegen der Insinuation von gerichtlichen Zufertigungen geltenden gesetzlichen Be- 
stimmungen Anwendung. 
§ 21. Die Verwaltungsobrigkeit hat zur Controlirung über die in ihrem Verwaltungs- 
bezirke zur Versicherung angemeldeten Objecte und der darüber ausgestellten Anmeldescheine 
ein Register nach dem Schema unter VII zu halten und die erforderlichen Einträge in dasselbe 
jedesmal sofort und noch am Tage der Anmeldung und beziehendlich der Ausstellung des An- 
meldescheins zu bewirken. 
§ 22. Desgleichen hat vdieselbe über die nach § 26 des Gesetzes verwirkten Strafgelder 
nach dem Formulare Sub VIII ein Register zu führen, dieses alljährlich den 15ten December 
abzuschließen, die Beträge einzuziehen und diese noch vor Ende December jeden Jahres muttelst 
Lieferscheins unter Beifügung einer Abschrift von dem besagten Register an die Brandversicher- 
ungscasse abzuliefern. 
Zum dritten Abschnitte. 
(& 27 bis mit § 46.) 
§ 23. Die Ermittelung und Feststellung des Neubau= und Zeitwerthes der Versicherungs- 
objecte, sowie die Einschätzung (Classification) derselben und die Bestimmung der Beitrags-
	        
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