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Zur Unterlage für die summarische Abschätzung dienen die von dem technischen Beamten
in Ansehung aller in seinem Bezirke vorkommenden verschiedenen Gebäudegattungen, Maschinen
u. s. w. vorgenommenen speciellen Probewürderungen und die im Allgemeinen für die ver—
schiedenen Gegenstände und die einzelnen Theile derselben geltenden Normalpreise und Normal-
baukostensätze.
§ 29. Zu den nach § 25 bei jeder Abschätzung zu berücksichtigenden besonderen und
örtlichen Verhältnissen ist namentlich mit zu rechnen, von welcher Beschaffenheit das Bau-
material, die Bauausführung und der Ausbau ist, ingleichen ob etwa der Eigenthümer Roh-
material an Steinen, Lehm, Sand 2c., welches am Orte anderweit mit Nutzen nicht zu ver-
werthen ist, von seinem eigenen Grund und Boden entnommen und zum Baue verwendet hat,
indem, wo dieß der Fall und das Verhältniß ein bleibendes ist, nur der wirkliche Aufwand an
Gewinnungs= und Transportkosten in Ansatz kommen kann.
30. Zum Zwecke der Classification, sowie zu größerer Sicherheit der Würderung der
Brandschäden muß der Neubau= und Zeitwerth eines jeden unter einem besonderen Buchstaben
zu catastrirenden Gebäudes in doppelter Weise festgestellt werden, nämlich:
a) mit Einschluß der massiven und unverbrennbaren Theile und
b) mit Ausschluß derselben, also lediglich nach den verbrennbaren und leichter zerstörbaren,
nicht massiven Gebäudetheilen.
Zu
a) sind zu rechnen:
alle Umfassungen, Giebel und Scheidungen, welche ohne Holzeinbau und daher
durchgängig aus behauenen oder Bruchsteinen, gebrannten, oder an der Luft
getrockneten Ziegeln, Schlackensteinen, Kalkziegeln, Kalkpisee, oder aus Weller
(gestampfter Erde oder Lehm) oder Lehmpatzen (eine Art Luftziegeln von größerer
Form mit Stroh und dergleichen vermengt) bestehen, ferner die steinernen und
eisernen Treppen, die auf massiver Gründung ruhenden steinernen Fußböden und
dergleichen Dachplatten, ganz eiserne Dachconstruction mit Metalldeckung, alle
Arten Gewölbe und Gewölbebogen, alle Arten massiv gegründeter und durchgängig
aus den oben bezeichneten unverbrennlichen Materialien ausgeführten Feuerungs-
anlagen, als Schornsteine, Heerde, Kamine, Backöfen u. s. w. und zwar durch-
gängig einschließlich der dazu gehörigen eisernen Bestandtheile an Säulen, Ge-
wölbeträgern, Gewölbe= und Mauerankern und Steinklammern, sowie die auf
massiven Gebäudetheilen befindlichen oder auf solchen Theilen ruhenden, nicht
brennbaren Ornamente, Statuen, Reliefs und dergleichen, soweit diese Gegenstände
mit zur Versicherung gelangen.