Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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befunden, die in dieser Beziehung verfügten Beschränkungen rücksichtlich der Einfuhr und des 
Eintriebs ungarischer Schweine nach Sachsen von jetzt ab wieder aufzuheben. 
Es werden daher insoweit die Verordnungen vom 7ten November, 23sten November, 
4ten December, ingleichen Punkt 1 der Verordnung vom 1 9ten December vorigen Jahres 
hierdurch wieder außer Kraft gesetzt. 
Dagegen bleiben die in diesen Verordnungen enthaltenen Beschränkungen in Betreff des 
Einbringens von Rindern und frischen Häuten aus den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
Staaten nach Sachsen bis auf Weiteres noch ferner in Wirksamkeit. 
Dresden, am 4ten Februar 1 862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
Schmiedel. 
  
& 11) Bekanntmachung, 
einen Nachtrag zu dem unterm 24sten Juli 1858 genehmigten Anleiheplane der 
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig betreffend; 
vom 14ten Februar 1862. 
Nem von dem Verwaltungsrathe der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig 
beschlossen worden ist, in den Bedingungen der dieser Gesellschaft laut Bekanntmachung vom 
24 sten Juli 1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt 185 8, Seite 1 38) gestatteten öffentlichen 
Anleihe von 500,000 Thalern eine Aenderung der Art vorzunehmen, daß die Rückzahlung 
der bis zu diesem Gesammtbetrage auszugebenden Schuldverschreibungen Serie I künftig nicht, 
wie bisher, nach § 5 des Anleiheplans, unbedingt zu einem in der Schuldurkunde voraus- 
bestimmten Termine erfolgen soll, sondern beliebig auch von halbjährlich stattfindenden Aus- 
loosungen abhängig gemacht werden kann, und nachdem das Ministerium des Innern im Ein- 
verständnisse mit dem Justizministerium Solches, sowie den deshalb entworfenen und gerichtlich 
zu deponirenden Nachtrag zu gedachtem Anleiheplane sammt dazu gehörigen Formularen ge- 
nehmigt hat, so wird dieß andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 1 Aten Februar 1862. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Demuth.
	        
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