(18 )
befunden, die in dieser Beziehung verfügten Beschränkungen rücksichtlich der Einfuhr und des
Eintriebs ungarischer Schweine nach Sachsen von jetzt ab wieder aufzuheben.
Es werden daher insoweit die Verordnungen vom 7ten November, 23sten November,
4ten December, ingleichen Punkt 1 der Verordnung vom 1 9ten December vorigen Jahres
hierdurch wieder außer Kraft gesetzt.
Dagegen bleiben die in diesen Verordnungen enthaltenen Beschränkungen in Betreff des
Einbringens von Rindern und frischen Häuten aus den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen
Staaten nach Sachsen bis auf Weiteres noch ferner in Wirksamkeit.
Dresden, am 4ten Februar 1 862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.
& 11) Bekanntmachung,
einen Nachtrag zu dem unterm 24sten Juli 1858 genehmigten Anleiheplane der
Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig betreffend;
vom 14ten Februar 1862.
Nem von dem Verwaltungsrathe der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig
beschlossen worden ist, in den Bedingungen der dieser Gesellschaft laut Bekanntmachung vom
24 sten Juli 1858 (Gesetz= und Verordnungsblatt 185 8, Seite 1 38) gestatteten öffentlichen
Anleihe von 500,000 Thalern eine Aenderung der Art vorzunehmen, daß die Rückzahlung
der bis zu diesem Gesammtbetrage auszugebenden Schuldverschreibungen Serie I künftig nicht,
wie bisher, nach § 5 des Anleiheplans, unbedingt zu einem in der Schuldurkunde voraus-
bestimmten Termine erfolgen soll, sondern beliebig auch von halbjährlich stattfindenden Aus-
loosungen abhängig gemacht werden kann, und nachdem das Ministerium des Innern im Ein-
verständnisse mit dem Justizministerium Solches, sowie den deshalb entworfenen und gerichtlich
zu deponirenden Nachtrag zu gedachtem Anleiheplane sammt dazu gehörigen Formularen ge-
nehmigt hat, so wird dieß andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 1 Aten Februar 1862.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.