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deten und beziehendlich anmeldepflichtigen Neubauten und Veränderungen an bereits versicherten
Objecten den betreffenden technischen Beamten behufs der Ab= und Einschätzung mitzutheilen
haben, werden zwar in der Art hiermit festgestellt, daß die Mittheilung der angemeldeten oder
anmeldepflichtigen Baue auf die Monate
März, April und Mai bis zum 1 ften Juni,
Juni, Juli und August bis zum 6ten September,
September, October und November bis zum 15ten December,
December, Januar und Februar bis zum 6ten März
bei Vermeidung der §& 46 des Gesetzes angedrohten Ordnungsstrafe zu bewirken ist, es soll
jedoch für Orte, wo viele Baue vorkommen und die Anmeldungen sich drängen, und wo Obrig-
keit und Brandversicherungsinspector gemeinschaftlich ihren Sitz haben, der Brandversicherungs-
commission ausnahmsweise nachgelassen sein, zur Beschleunigung und zur Erleichterung des
Catastrationsgeschäfts auf besonderen Antrag des Bezirksbrandversicherungsinspectors kürzere
und nach Befinden monatliche Fristen, statt der vierteljährlichen, anzuordnen.
Die & 46 des Gesetzes angedrohte Ordnungsstrafe ist auch in dem Falle für verwirkt zu
erachten, wenn die von der Brandversicherungscommission angeordnete kürzere Frist nicht inne-
gehalten wird.
Zum Zwecke dieser Mittheilungen genügt die Uebersendung,einer einfachen Abschrift der
— Colonnen 1 bis mit 8 des Anmelderegisters (Beilage VII, § 21) sowie die Beilegung der
die allgemeinen und Nachtragscatastrationsprotocolle enthaltenden Acten, ferner der Situations-
pläne und derjenigen Acten, in welchen sich die obrigkeitlichen Genehmigungen zu den aus-
geführten Bauten und die zugehörigen Duplicate der Baurisse befinden.
& 42. Die technischen Beamten haben nach Eingang der Anmeldungen § 41 die Ab-
und Einschätzung dergestalt zu beschleunigen, daß die darüber aufzunehmenden Catastrations-
protocolle sammt Unterlagen binnen längstens fünf Wochen, vom Tage des Eingangs der obrig-
keitlichen Notification an gerechnet, an die Obrigkeit gelangen. Letztere hat über die bis zu
dieser Frist bei ihr nicht eingegangenen Catastrationsprotocolle sammt Unterlagen der Brand-
versicherungscommission Anzeige zu erstatten.
Gehören mehrere Orte zu einem Verwaltungsbezirke, so hat der technische Beamte die Ab-
sendung der vorbesagten Schriften nicht erst nach der Ausführung der Catastration in sämmt-
lichen Orten, sondern nach und nach Ortsweise und sofort nach erfolgter Anfertigung des
betreffenden Ortscatastrationsprotocolls zu besorgen.
sg43. Da es im Interesse der Anstalt und der Versicherten liegt, daß die neuen ver-
sicherungs= und classificationsfähigen Gegenstände und alle an den versicherten Objecten vor-
gekommenen Veränderungen so schnell als möglich zur Catastration gelangen, so ist es den
technischen Beamten unbenommen, die ihnen bei ihrer Anwesenheit am Orte unmittelbar von
den Interessenten bezeichneten, catastrationsfähigen, aber noch nicht im Anmelderegister aufge-