Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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führten Objecte sofort mit zu catastriren, wenn nur der Anmeldeschein beigebracht wird. Es 
ist aber im Catastrationsprotocolle, daß die Ab= und Einschätzung auf unmittelbaren Antrag er- 
folgt sei, besonders zu bemerken. 
& 44. Finden die technischen Beamten bei Ausführung von Catastrationen nicht ange- 
meldete, nach §6& 19, 20, 22 und 23 des Gesetzes aber bereits anmeldepflichtig gewordene 
neue, oder veränderte und daher anderweit zu catastrirende Versicherungsobjecte vor, oder werden 
ihnen dergleichen am Orte der auszuführenden Catastration bezeichnet, so haben sie deren Ab- 
und Einschätzung zwar sofort mit vorzunehmen, dieselben jedoch in dem Catastrationsprotocolle 
ausdrücklich als unangemeldet zu bezeichnen. In diesem Falle hat die Ortsverwaltungs- 
obrigkeit nach Eingang des betreffenden Catastrationsprotocolls nicht zu unterlassen, die Schul- 
digen, nach Befinden, zur Verantwortung und Strafe zu ziehen. 
In dergleichen Fällen bedarf es der Ausfertigung eines Anmeldescheines nicht, sondern 
es ist sofort mit der Ausstellung des Verficherungsscheines (§+ 45), welcher dann zugleich die 
Stelle des Anmeldescheines mit vertritt, zu verfahren. Die Verpflichtung der Landesimmobi- 
liar-Brandversicherungsanstalt zu Vergütung der in § 9 des Gesetzes aufgeführten Schäden 
beginnt im vorgedachten Falle mit dem Tage, an welchem der Betheiligte den Versicherungs- 
schein empfangen hat. 
45. Die Versicherungsscheine (§+ 39 des Gesetzes) sind nach dem Formulare Beilage 
unter XII auszufertigen und den Versicherten gegen Erlegung des nach § 51 des Gesetzes zu 
leistenden Stückbeitrags auszuhändigen. Die Zufertigung der Versicherungsscheine an die Ver- 
sicherten hat mit Rücksicht auf die in § 40 des Gesetzes nachgelassene Reclamationsfrist in der 
oben § 20 wegen der Anmeldescheine vorgeschriebenen Weise zu erfolgen. Für die Absendung 
der Duplicate an die Brandversicherungscommission gilt die 6§ 19 getroffene Bestimmung, je- 
doch bedarf es künftig nach Eintritt der Wirksamkeit der neuen Cataster der Miteinsendung der 
Unterlagen dazu nicht weiter, da die Prüfung der Versicherungsscheine bei der Canzlei der 
Brandversicherungscommission gleichzeitig mit dem betreffenden Catasternachtrage geschieht. 
Ueber die ausgestellten Versicherungsscheine und die nach § 51 des Gesetzes zu erhebenden 
Brandversicherungsstückbeiträge ist das Erforderliche in das nach § 21 zu haltende Register 
nachzutragen. 
#46. Bei Reclamationen (§ 40 des Gesetzes) hat der Reclamant bestimmt anzu- 
geben, ob sein Einspruch 
à) gegen die Abschätzung, also gegen die angenommene Höhe der Neubau= oder Zeitwerthe, 
entweder mit oder ausschließlich der massiven und unverbrennbaren Theile oder gegen 
beiderlei Werthe oder aber 
b) gegen die Einschätzung des Versicherungsobjectes in die vorgeschriebenen Classen und die 
Höhe der darnach berechneten Einheiten 
gerichtet ist und inwiefern eine Abänderung beansprucht wird. 
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