Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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& 48. Bei der nach dem angefügten Formulare Sub XlIII zu bewirkenden eidlichen Ver- 8 
pflichtung des von dem Reclamanten präsentirten Sachverständigen ist dieser auf die ihm vor- 
zuhaltenden, über das Ab= und Einschätzungswesen geltenden Bestimmungen, die beiden tech- 
nischen Anstaltsbeamten aber sind auf ihren geleisteten Pflichteid von dem Commissar zu ver- 
weisen. 
Neben dem Bezirksbrandversicherungsinspector ist als zweiter technischer Anstaltsbeamter 
nach § 8 jederzeit ein Brandversicherungsoberinspector des betreffenden Regierungsbezirks 
und wenn die Reclamation gegen die Ab= und Einschätzung eines Brandversicherungsober- 
inspectors gerichtet ist, der nächste Oberinspector desselben oder eines anderen Regierungsbezirks 
zuzuziehen. 
Hierauf wird entweder von den Sachverständigen gemeinschaftlich eine Prüfung der von 
dem Reclamanten zur Begründung seiner Reclamation vorzulegenden Rechnungen und sonstigen 
Nachweise vorgenommen, und der Werth des Reclamationsobjects, sowie dessen Beitragsclasse 
gemeinschaftlich festgestellt, oder es wird nach Befinden jeder der adhibirten Sachverständigen 
zu einer selbstständigen Schätzung des fraglichen Versicherungsobjects veranlaßt, nach dessen 
Erfolg aber aus diesen verschiedenen Schätzungen der Durchschnittsbetrag ermittelt und nach 
dem Ergebnisse der anzunehmende Werth des Gegenstandes und beziehendlich die Beitrags- 
xclasse bestimmt. 
& 49. Das Resultat der Revision ist dem Reclamanten oder dessen Bevollmächtigten 
von dem Commissar sofort nach beendigter Expedition oder, wenn keiner von beiden erschienen 
war, von der Ortsverwaltungsobrigkeit, in dem einen, wie in dem anderen Falle unter Ein- 
räumung einer Präclusivfrist von acht Tagen zur Abgabe seiner Erklärung bekannt zu machen. 
Nach Ablauf dieser Frist, es mag nun eine Erklärung erfolgt sein oder nicht, hat die be- 
sagte Obrigkeit unter Beifügung der ergangenen Acten an die Brandversicherungscommission 
zu berichten und diese Letztere sodann in letzter Instanz über die Reclamation zu entscheiden. 
650. Die nach § 43 des Gesetzes von der Ortsverwaltungsobrigkeit zu haltenden Ca- 
taster und Nachträge sind auf Grund der tabellarischen Catastrationsprotocolle und Situations- 
zeichnungen der technischen Beamten und nach der Anweisung Beilage unter XIV anzufertigen. 
Dabei dient 
à) für das Ortscataster das Formular Beilage sub XV a, » 
b) für das Hauptcataster das Formular Beilage sub XV b, — 
c) für vie halbjährlichen Ortscatasternachträge das Formular Beilage sub XVI a und 5 
d) für den halbjährlichen Hauptcatasternachtrag das Formular Beilage sub XVI h 
zum Anhalten. – 
# 51. Die Ortscatasternachträge sind auf das halbe Jahr: 
à) vom üsten April bis 30 sten September, bis zum 1 0ten N.el#ber und
	        
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