Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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sagten Catasterunterlagen mit dem obgedachten Verzeichnisse an die Brandversicherungscom- 
mission binnen der von Letzterer zu bestimmenden Frist einzureichen. 
* 55. Da die Einführung des Classificationssystems zugleich eine Umarbeitung der der- 
maligen Brandversicherungscataster bedingt, so werden zu möglichst schneller Durchführung der 
Classification, sowie insbesondere zur Sicherung eines gleichmäßigen Verfahrens für dießmal 
die neuen Catasterentwürfe ausnahmsweise bei der Canzlei der Brandversicherungscommis- 
sion und auf Kosten der Anstalt angefertigt und hierauf den Obrigkeiten mit gleichzeitiger Rück- 
gabe der § 54 gedachten Unterlagen zur Besorgung der doppelten Reinschriften mit dem dazu 
erforderlichen schematisirten Papiere zugefertigt werden. Von den Obrigkeiten sind sodann die 
von ihnen gehörig vollzogenen, mit einem entsprechenden Einbande zu versehenden, doppelten 
Exemplare unter Wiederbeifügung der Entwürfe bei der Brandversicherungscommission binnen 
der von ihr vorzuschreibenden Frist einzureichen, desgleichen nach Zurückempfang der approbir- 
ten Exemplare und nach Bekanntmachung des Termins, von welchem ab diese neuen Cataster 
in Wirksamkeit treten, die Versicherungsscheine in der § 45 vorgeschriebenen Form auszustellen 
und den Eigenthümern auf die ebendaselbst bestimmte Weise gegen Zurückgabe der bisherigen 
Recognitionsscheine auszuhändigen. 
§56. An dem Hauptgebäude eines jeden Grundstücks ist auch ferner, wie bisher, die- 
jenige Nummer, welche es im Brandversicherungscataster führt, auf eine vor dem geschlossenen 
Gehöfte sichtbare Weise oberhalb des Hauptzugangs anzubringen. 
Zum vierten Abschnitte. 
6 47 bis mit § 68.) 
& 57. Bei der Einrechnung der balbjährlich in zwei Terminen, am lsten April und 
1 sten October jeden Jahres einzuhebenden, und an die Landesbrandversicherungscasse abzu- 
liefernden Brandversicherungsbeiträge haben sich die Obrigkeiten der Formulare in den Bei- 
lagen unter XIX a, b, c und d zu bedienen. 
§58. Die nach § 51 des Gesetzes von neuen Versicherungen oder von den in Folge 
eingetretener Veränderungen die bisherige Einheitenzahl übersteigenden Mehrbeträgen zu bezah- 
lenden Brandversicherungsstückbeiträge sind jedesmal zu demjenigen Termine zur Einrechnung 
zu bringen, an welchem auf Grund der approbirten Catasternachträge von diesen neuen Ver- 
sicherungen oder Versicherungserhöhungen die laufenden Beiträge zum ersten Male ein- 
gerechnet werden. 
*59. Macht sich auf Grund von §6 52 und 54 des Gesetzes eine Restitution von 
Beiträgen nothwendig, so hat die Obrigkeit die zur Begründung derselben nöthigen Erörter- 
ungen anzustellen und das Ergebniß bei Einreichung der halbjährlichen Catasternachträge der 
Brandversicherungscommission mit anzuzeigen.
	        
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