Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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e) die Bemerkung, ob sich bei dem Wiederaufbaue eine Veränderung der Baustellen nöthig 
macht. 
Der Obrigkeit ist nachgelassen, zur Abkürzung dieses Berichts eine Abschrift von dem über 
die Localexpedition nach § 6 8 aufgenommenen Protocolle beizufügen. 
73. Ueber jeden Brand sind, getrennt von den Acten, welche sich auf die polizeilichen 
Erörterungen über dessen Eutstehung beziehen, besondere Brandschädenacten zu halten, welchen 
auch das § 68 vorgeschriebene Protocoll einzuverleiben ist. 
Diese Acten sammt denjenigen, welche die Catastrationsprotocolle und die Anmelde= und 
Versicherungsscheine über die bei der Schädenwürderung in Frage kommenden Versicherungs- 
objecte enthalten, sowie ferner diejenigen Acten, in denen sich die Declarationen und Policen 
über die Versicherungen befinden, welche die Calamitosen ohne Unterschied, ob Gebäudeeigen- 
thümer oder nicht, mit Privatfeuerversicherungsanstalten eingegangen sind, hat die Obrigkeit 
unter Beifügung der betreffenden Situationspläne dem Bezirksbrandversicherungsinspector 
binnen längstens sechs Tagen, vom Tage des Brandes an gerechnet, zuzufertigen, dabei auch 
die Ortszeugen mit zu benennen, welche der Schädenwürderung beizuwohnen haben. 
& 74. Der Tag des Würderungstermins ist von der Ortsverwaltungscbrigkeit nach vor- 
heriger, sobald als möglich nach Ausbruch des Brandes einzuleitender Vernehmung mit dem 
Bezirksbrandversicherungsinspector anzusetzen und gleichzeitig der Brandversicherungscommission 
anzuzeigen. Desgleichen hat die Obrigkeit die Ortszeugen zu bestellen, sowie die Brand- 
calamitosen, oder im Falle der Abwesenheit derselben die in 6 18 des Gesetzes gedachten 
Stellvertreter zum Erscheinen in Person, oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte unter 
der Verwarnung vorzuladen, daß im Falle des Außenbleibens gleichwohl mit der Schäden- 
würderung werde verfahren werden. Nicht minder ist dem Feuerpolizeicommissar, oder wer 
sonst die Löschanstalten geleitet hat, von dem Tage der Würderung Nachricht zu geben. 
Bei Bestimmung des Würderungstermins ist jederzeit darauf Rücksicht zu nehmen, daß 
das bei der ersten Localexpedition den Calamitosen aufgegebene Räumen der Brandstelle bis 
zum Termine vollendet sein kann, und daß im Falle der Abwesenheit eines oder des anderen 
Calamitosen und dessen Stellvertreters zwischen dem Tage der Insinuation der obrigkeitlichen 
Vorladung und dem Würderungstermine eine Frist von mindestens vier Tagen innenliegt. 
Sind vom Brande Maschinen und andere in diese Kategorie gehörige Gegenstände mit 
betroffen worden, deren Würderung nach § 10 dem maschinenbauverständigen Brandversicher- 
ungsinspector zu überlassen ist, so ist Letzterem hierüber unter Angabe des angesetzten Würder- 
ungstags von dem Bezirksbrandversicherungsinspector Notification zu ertheilen und die ihm 
obliegende Schädenwürderung an dem angesetzten Termintage mit vorzunehmen. 
75. Die Schädenwürderung und Feststellung der zu gewährenden Vergütung ist, 
wenn von der Brandversicherungscommission nicht etwas Anderes angeordnet, oder dazu ein 
besonderer Commissar abgesendet wird, von den technischen Beamten am bestimmten Tage und
	        
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