Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

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3) Die Untersuchung des Schadens beginnt mit der speciellen Besichtigung der Brand— 
stätte, Vergleichung und Prüfung des Protocolls § 68 mit dem Befunde am Tage 
der Schädenwürderung, sowie mit genauer Aufzeichnung der Schäden und ihrer Ent- 
stehung, ferner der etwa sich herausstellenden Differenzen und aller derjenigen Momente, 
welche auf die Taxation der Schäden und Berechnung der Vergütung von Einfluß sind. 
4) Hat der Schaden ein zwar angemeldetes, aber noch nicht catastrirtes Versicherungs- 
object betroffen, so ist vorerst der Neubau= und Zeitwerth desselben unmittelbar vor 
dem Brande durch alle sich hierzu darbietenden Hülfsmittel, als Vermessungen der 
etwa noch vorhandenen Bestandtheile, Befragung der Ortszeugen und anderer glaub- 
würdiger Personen, Einsicht in die Baurisse, Anschläge, Rechnungen und dergleichen 
festzustellen. 
Wegen solcher durch Brand u. s. w. betroffenen Objecte, welche vor dem Brande 
noch nicht zur Versicherung angemeldet worden, tritt weder eine Werths= noch eine 
Schädenermittelung ein. Dasselbe ist der Fall wegen der nicht zur Versicherung ange- 
meldeten, durch Anbaue u. s. w. stattgefundenen Verbesserungen oder Veränderungen 
an bereits versicherten Objecten. 
5)) Ist der Schaden nach §& 72 des Gesetzes als ein totaler zu achten, so kommt, mit 
Ausnahme des § 71 des Gesetzes gedachten Falles, bei der Schädenberechnung von 
der Versicherungssumme blos der Werth in Abzug, welchen die in § 76 des Gesetzes 
näher bezeichneten Ueberreste, abzüglich der ebendaselbst bemerkten Kosten, noch haben. 
6) Ist der Schaden nur ein theilweiser (Partialschaden), so ist zuvörderst zu unter- 
scheiden, ob ein bereits catastrirtes Object in Frage steht, indem es dann der Ermittelung 
des Neubauaufwandes nicht bedarf und der catastrirte Neubauwerth zum Grunde zu 
legen ist, oder aber ob es sich um einen zur Versicherung zwar angemeldeten, aber 
noch nicht catastrirten Gegenstand handelt, indem dann zunächst der Neubau= und 
Zeitwerth auf die in Punkt 4 vorgezeichnete Weise ermittelt werden muß. In beiden 
Fällen ist hierauf der Betrag derjenigen Kosten, welche zur Wiederherstellung der 
beschädigten Theile in vorigen Stand erforderlich sind, unter Berücksichtigung der 
ortsüblichen Materialienpreise, Löhne u. s. w. entweder speciell zu veranschlagen, oder 
auch da, wo es ausreichend erscheint, auf Grund der bereits bestehenden Normalsätze 
auszumitteln. Herstellungen, welche zwar nöthig, aber nicht durch den Brand, oder 
in Folge desselben, sondern schon vor dem Brande durch frühere Abnutzung oder ver- 
nachlässigte Unterhaltung veranlaßt oder durch muthwillige und ungerechtfertigte Zer- 
störungen bei oder nach dem Brande an den noch vorhandenen Theilen des Versicher- 
ungsobjectes herbeigeführt worden sind, kommen nicht mit in Ansatz. 
In ähnlicher Weise wie bei der Berechnung der Neubauwerthe (vergl. & 35) 
sind auch die Wiederherstellungskosten in Summen auszudrücken, welche, wenn der
	        
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